Doktorarbeit: Die Stellung der §§ 299a, 299b StGB im Korruptionsstrafrecht

Die Stellung der §§ 299a, 299b StGB im Korruptionsstrafrecht

Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Sperrwirkung

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 386

Hamburg , 280 Seiten

ISBN 978-3-339-11782-3 (Print) |ISBN 978-3-339-11783-0 (eBook)

Zum Inhalt

Die Autorin beschäftigt sich mit den seit dem 04.06.2016 in Kraft getretenen Korruptionstatbestände gegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) und deren Stellung im Korruptionsstrafrecht des StGB.

Die Abhandlung gibt Antworten auf die Frage, ob seit der Einführung der §§ 299a, 299b StGB ein einheitliches Ärztestrafrecht geschaffen wurde, oder ob über die Hintertür der Konkurrenzlehre das bisher bestehende „Dreiklassenstrafrecht“ in Abhängigkeit des Beschäftigungsstatus des Arztes bestehen bleibt. Denn für korruptive Verhaltensweisen von Heilberufsangehörigen kommt, soweit weitere besondere persönliche Merkmale vorliegen, neben einer Strafbarkeit der §§ 299a, 299b StGB auch eine Strafbarkeit gem. §§ 299, 331 ff. StGB in Betracht.

Die Lösung der Forschungsfrage ist im dogmatischen Sperrwirkungsverständnis verankert. Daher beinhaltet die Dissertation eine tiefgehende Analyse des Sperrwirkungsbegriffs, das heißt seiner dogmatischen Einordnung, seines Inhalts und seiner Reichweite.

Ob die §§ 299a, 299b StGB tatsächlich eine abschließende Sonderregelung für korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitswesen darstellen, ist von zentraler Bedeutung für die strafrechtliche Praxis. Die Antwort hierauf wirkt sich nämlich auf die Strafbarkeitsmaßstäbe von Ärzten und Apothekern aus.

Das Werk beantwortet deswegen zum Beispiel solche Fragestellungen, ob Klinikärzte, welche in Krankenhäusern der öffentlich-rechtlichen Hand arbeiten, ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren gem. § 332 StGB oder lediglich ein Strafmaß von bis zu drei Jahren gem. § 299a StGB droht. Darüber hinaus klärt es auch Fragen, wie beispielsweise, ob im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, alle Ärzte unabhängig ihres Beschäftigungsstatus mit einer Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO im Rahmen der Ermittlung wegen des Verdachts auf korruptiver Verhaltensweisen rechnen müssen.

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