Dissertation: Vorsatzanfechtung von Werthaltigmachungen gem. § 133 Abs. 1 InsO

Vorsatzanfechtung von Werthaltigmachungen gem. § 133 Abs. 1 InsO

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 117

Hamburg , 238 Seiten

ISBN 978-3-339-11692-5 (Print) |ISBN 978-3-339-11693-2 (eBook)

Zum Inhalt

Ficht der Insolvenzverwalter die gegenüber dem Drittschuldner erbrachte Gegenleistungen, die sog. „Werthaltigmachungen“ an, so birgt dies im Vergleich zu den in der Praxis vorwiegend anzufechtenden Zahlungsströmen viele Besonderheiten.

Insolvenzverwalter verlassen sich auf die erleichterten Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO und nehmen oft mittels textbausteinmäßiger Anfechtungsschreiben auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BGH zum § 133 Abs. 1 InsO Bezug, der sich seit langem und – trotz Reform 2017 – als Generaltatbestand der Insolvenzanfechtung etabliert hat. Diese unreflektierte Vorgehensweise führt bereits bei der Bemessung der Anspruchshöhe zu Unstimmigkeiten. Im Falle von Globalzessionen hat der Insolvenzverwalter betragsmäßig gerade nicht den Anspruch durchzusetzen, welcher durch den drittschuldnerseits veranlassten Zahlungstransfer auf das schuldnerische Geschäftskonto den Debetsaldo der Bank zurückführte, denn maßgeblich ist die Wertsteigerung, welche der Gegenstand im Anfechtungszeitraum erfahren hat. Die Arbeit zeigt Möglichkeiten zur Bezifferung des Anspruchs auf und wie Divergenzen bei der gestörten Gesamtschuld von Drittschuldner und Zessionar gelöst werden könnten.

Auf Tatbestandsseite zeigen sich Schwierigkeiten der Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO bei Mehrpersonenverhältnissen. Die rechtshistorisch für eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) vorausgesetzten Unlauterkeit bzw. Begünstigungsabsicht ist im deutschen Recht zwar weitgehend überwunden. Dieser stets bemühte Rechtfertigungsgrund für die Strapazierung des § 133 Abs. 1 InsO, kann aber nicht über sämtliche sich auftuenden Friktionen hinweghelfen, die eine versuchte Subsumtion unter den Tatbestand offenbaren.

Die Untersuchung zeigt an entscheidenden Stellen auf, dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO trotz der bereits bestehenden – teils vom Gesetz selbst vorgegebenen Vermutungsregelungen – und der bereits bestehenden Indizien-Dialektik um weitere „Erfahrungssätze“, in Summe schließlich zur vollständigen Absorption des Tatbestandes führt. Dies dürfte besonders für Praktiker eine Orientierungshilfe darstellen, da in der Jurisprudenz bislang Werthaltigmachungen nicht innerhalb des § 133 Abs. InsO untersucht wurden.

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