Tobias DietrichDie Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslandssachverhalte nach § 35 AWG
Die Vereinbarkeit von §35 AWG mit dem Völkerrecht
Studien zum Völker- und Europarecht, Band 121
Hamburg 2014, 356 Seiten
ISBN 978-3-8300-7940-8 (Print)
ISBN 978-3-339-07940-4 (eBook)
Zum Inhalt
Viele Jahre war Deutschland Exportweltmeister und gehört trotz der gestiegenen Ausfuhren Chinas und der Vereinigten Staaten immer noch zu den führenden Exportnationen. Gleichwohl sehen sich die Unternehmen in der Bundesrepublik einem, insbesondere in Bezug auf die Strafvorschriften, der strengsten Außenwirtschaftsgesetze der Welt gegenüber.
Zentrale Strafvorschrift war dabei bis zur Reform des Außenwirtschaftsgesetzes im Juni 2013 der § 34 AWG (nunmehr §§ 17, 18 AWG). Dieser zeichnete sich mit komplizierten, mehrstufigen und teilweise nur Experten zugänglichen Tatbestandsmerkmalen aus und nahm Bezug auf eine Vielzahl von Vorschriften außerhalb des Außenwirtschaftsgesetzes und sogar außerhalb der angestammten deutschen Rechtsordnung. Insbesondere Embargomaßnahmen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union wurden (und werden weiterhin) hierdurch unmittelbar in deutsches Strafrecht integriert.
Der völkerrechtliche Bezug wird dadurch verstärkt, dass mit der Vorschrift des § 35 AWG (nunmehr § 17 Abs. 7 und § 18 Abs. 10 AWG) die deutsche Jurisdiktion auf Auslandssachverhalte erstreckt wird. Diese Erstreckung von Strafnormen auf fremde Hoheitsgebiete ist völkerrechtlich nicht unumstritten und wirft auf jeden Fall Fragen nach ihrer Zulässigkeit auf. Diese Schnittstelle zwischen verwaltungsrechtlich geprägten Ge- und Verbotsnormen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Einflüssen und strafrechtlichen Regelungen ist Thema dieser Studie.
Schlagworte
Aktives PersonalitätsprinzipAußenwirtschaftsrechtAußenwirtschaftsstrafrechtGebot der NichteinmischungInterventionsverbotRechtsgüter des AußenwirtschaftsgesetzesSchutzprinzipStrafrechtVölkerrechtVölkerrechtliches VerhältnismäßigkeitsprinzipIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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