Dissertation: Das schweizerische Beweisrecht und der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Zivilprozessrecht (kantonales Recht und ZPO)

Das schweizerische Beweisrecht und der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Zivilprozessrecht (kantonales Recht und ZPO)

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Schriften zum Zivilprozessrecht, Band 30

Hamburg , 314 Seiten

ISBN 978-3-8300-7288-1 (Print)

ISBN 978-3-339-07288-7 (eBook)

Zum Inhalt

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind heutzutage von erheblich zunehmender Bedeutung, weil viele Unternehmen ihre patentfähigen Erfindungen nicht zum Patent anmelden, sondern geheim halten. Dies ist nicht nur für Unternehmen wichtig, sondern für jeden wirtschaftstätigen Bürger, wenn der Begriff Geschäftsgeheimnis breit verstanden wird und auch Geschäfte des Privaten deckt.

Das Betriebs- oder das Geschäftsgeheimnis wird vom materiellen Recht geschützt. Im Zivilprozessrecht besteht das Risiko, dass der Geheimnisherr seine Geheimnisse im Prozess offenbaren muss, entweder um beweiserhebliche Tatsachen zu beweisen oder weil er mitwirkungspflichtig ist. Es stellt sich also die Frage, inwieweit der Geheimnisherr durch prozessuale Regeln verpflichtet ist, seine Geheimnisse zu offenbaren, und bei Bejahung dieser Frage, ob und zu welchem Umfang diese durch Schutzmaßnahmen geschützt werden können. Ein weiteres Problem ist die Rangordnung der Schutzmaßnahmen und nach welchen Kriterien diese festgesetzt werden. Die Beseitigung dieser Probleme ist für das schweizerische Recht besonders schwierig, weil das Zivilprozessrecht zerspalten ist. Trotz der starken Homogenisierung der Zivilprozessgesetze sind diese nicht einheitlich. Auf der anderen Seite kann diese Zerspaltung des schweizerischen Zivilprozessrechts wegen seiner Vielseitigkeit als sehr interessant betrachtet werden.

Über die engen Grenzen des schweizerischen Rechts hinaus könnte sich die Schweiz als Vorbild für die Entwicklung des Europäischen Rechts erwiesen. Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen, die breite Autonomie genießen. Entsprechend besteht Europa aus 27 Mitgliedsländern. Der Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsprozess des schweizerischen Rechts könnte interessant für Europa sein. In der Schlussbetrachtung wird beurteilt, ob der Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsprozess des schweizerischen Zivilprozessrechts erfolgreich ist, ob er anders hätte gestaltet werden können und was er für Europa bringen kann.

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