Daniel Hund§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG im System der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 182
Hamburg 2012, 252 Seiten
ISBN 978-3-8300-6222-6 (Print)
ISBN 978-3-339-06222-2 (eBook)
Zum Inhalt
Durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ein zusätzlicher Tatbestand der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten eingeführt worden. Danach hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit erzwingbar mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG vermittelt dem Betriebsrat aber nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn teilautonome Gruppenarbeit praktiziert wird. Bei dieser Art der Gruppenarbeit überträgt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht (jedenfalls teilweise) auf die Gruppe, die dementsprechend Regeln für sich setzten darf. Begrenzt nun § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG diese gesteigerte Autonomie der Gruppe und damit ihrer Mitglieder, weil die Vorschrift dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei teilautonomer Gruppenarbeit einräumt? Oder beschränkt die Norm gerade die Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn anstelle des Arbeitgebers die Gruppe die ihr verliehenen Befugnisse ausübt und sich selbst Regeln setzt?
Namentlich mit diesen Fragen, die das kontrovers diskutierte Verhältnis von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG zu den übrigen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 BetrVG betreffen, beschäftigt sich dieses Buch. Letztlich wir deutlich: Die Norm schützt nicht nur den Einzelnen vor der Gruppe; vielmehr bewahrt sie ihn auch vor einer unverhältnismäßigen Bevormundung durch den Be-triebsrat und gewährleistet damit das arbeitsorganisatorische Konzept der teilautonomen Gruppenarbeit.
Darüber hinaus werden weitere Probleme erörtert, die im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG stehen: Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen, wenn er sein Direktionsrecht auf die Gruppe überträgt? Besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Kriterien für die Gruppenzusammensetzung und/oder bei der Zuordnung Einzelner zur Gruppe? Muss die Gruppe einstimmig entscheiden, um die ihr verliehenen Befugnisse auszuüben, oder reicht eine Mehrheitsentscheidung aus? Und wie ist das systematische Verhältnis zwischen § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG und der Vorschrift des § 28 a BetrVG zu bewerten?
Schlagworte
ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtDirektionsrechtGruppenarbeitMitbestimmungRahmenmitbestimmungRahmenmitbestimmungsrechtTeilautonome GruppenarbeitIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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