Doktorarbeit: Die Indienstnahme sachkundiger Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung

Die Indienstnahme sachkundiger Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 118

Hamburg , 310 Seiten

ISBN 978-3-8300-4120-7 (Print) |ISBN 978-3-339-04120-3 (eBook)

Zum Inhalt

Die Betriebsverfassung und als deren zentrale Anspruchsgrundlage das Betriebsverfassungsgesetz dienen der Regelung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Eine angestrebte Vertrauensbeziehung zwischen beiden Seiten kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Betriebsrat in dem Bereich, der einer Arbeitnehmerbeteiligung zugänglich ist, auch auf das notwendige Fachwissen über betriebsinterne Abläufe zurückgreifen kann.
Um das naturgemäß vorliegende Informationsgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite auszugleichen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz ein breit gefächertes Instrumentarium an Wissensverschaffungsansprüchen vor. Im Jahr 2001 ist eine weitere Möglichkeit der Informationsgewinnung hinzugekommen: Das Recht nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, unmittelbar vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines sachkundigen Arbeitnehmers zu verlangen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dem Betriebsrat mit dem neu geschaffenen Anspruch zugleich die Möglichkeit eröffnet sein, unter Einschluss der sachkundigen Arbeitnehmer Arbeitskreise zu bilden, um zu wichtigen komplexen Themen eigene fundierte Vorschläge zu erarbeiten. Dies bedeutete für den Betriebsrat auf der einen Seite ein ganz erhebliches Mehr an Informationsmöglichkeiten, auf der anderen Seite für den Arbeitgeber unter Umständen eine nicht zu unterschätzende Kostenbelastung.

Vor dem Hintergrund der großen praktischen Relevanz der neu eingefügten Norm untersucht die Verfasserin zunächst die Figur des „sachkundigen Arbeitnehmers“ im Rahmen des bereits 1972 kodifizierten § 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Diese Vorschrift erlaubt die Hinzuziehung sachkundiger Arbeitnehmer zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. Erst bei Kenntnis der bisherigen Bedeutung der internen Experten für den Informationsmechanismus der Betriebsverfassung kann die Zielrichtung und die Tragweite des § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG erfasst werden.
Zu diesem Zweck analysiert die Verfasserin im Anschluss daran die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Die sich dabei stellenden bisher ungelösten Rechtsfragen werden aufgezeigt und Lösungen zugeführt. Sie wendet sich dabei auch der Frage zu, ob anderen Arbeitnehmervertretungen, namentlich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, dem Sprecherausschuss, dem Bundespersonalrat und den jeweiligen Landespersonalräten, sowie dem besonderen Verhandlungsgremium und dem Europäischen Betriebsrat gleichfalls das Recht zuteil wird, sachkundige Arbeitnehmer in ihren Dienst zu nehmen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt schließlich in der Begutachtung der Rolle des internen Experten selbst, seiner Rechtsstellung, seiner systematischen Einordnung in das Gesamtgefüge der Betriebsverfassung und seines Verhältnisses zu den anderen übrigen Informationsmechanismen des Betriebsverfassungsgesetzes.

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