Conrad GrauKonsolidierung von Rechtsträgern einer Unternehmensgruppe in der Sanierung
Überlegungen zur Einführung einer insolvenzrechtlichen Konsolidierung in Deutschland mit rechtsvergleichendem Bezug zum neuseeländischen und US-amerikanischen Recht
Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 20
Hamburg 2007, 314 Seiten
ISBN 978-3-8300-3093-5 (Print)
ISBN 978-3-339-03093-1 (eBook)
Zum Inhalt
Etwa 90 % der deutschen Kapitalgesellschaften sind in einem Konzernverbund oder in einer konzernähnlichen Verbindung mit weiteren Gesellschaften zusammengeschlossen. Dabei wird in der Regel die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens mehreren rechtlich selbstständigen aber konzernrechtlich verbundenen Rechtsträgern zugeordnet. Diese rechtliche Vielheit der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Einheit ist in der Krise des Gesamtunternehmens problematisch. Denn das deutsche Insolvenzrecht ist nach wie vor von dem Grundsatz geprägt: ein Schuldner, ein Vermögen, ein Verfahren. Eine Gesamtbetrachtung aller Konzerngesellschaften ist nicht vorgesehen. Ist es daher möglich und sinnvoll, die einzelnen Gesellschaften zu einem Rechtsträger zu konsolidieren, um somit ein einheitliches Insolvenzverfahren für den gesamten Unternehmensverbund zu schaffen?
Der Autor analysiert in diesem Zusammenhang die Rechtsordnungen von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derartige Konsolidierungsmechanismen vorsehen. Die Vorteile einer Konsolidierung werden den Nachteilen gegenübergestellt. Es wird vor allem herausgearbeitet, dass entgegen der vorherrschenden pauschalen Ablehnung in der wenig differenzierenden wissenschaftlichen Diskussion in Deutschland eine Konsolidierung insbesondere für das Verfahrensziel der Sanierung sinnvoll sein kann. Der Autor untersucht, welche dogmatischen Bedenken gegen die Einführung einer Konsolidierung in Deutschland bestehen und ob beziehungsweise wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann. Die gefundenen Ergebnisse münden in einen Vorschlag, wie eine Konsolidierung von konzernverbundenen Rechtsträgern im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens umgesetzt werden könnte.