Dissertation: Finanztermingeschäfte gem. §§ 37 d ff. WpHG

Finanztermingeschäfte gem. §§ 37 d ff. WpHG

Die Pflicht zur Risikoinformation und ihre Bedeutung für den Anlegerschutz

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 183

Hamburg , 218 Seiten

ISBN 978-3-8300-2446-0 (Print) |ISBN 978-3-339-02446-6 (eBook)

Zum Inhalt

Das Recht der Finanztermingeschäfte nach den §§ 37 d ff. des Wertpapierhandelsgesetzes wurde im Zuge des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes geschaffen. Es tritt an die Stelle der bis dahin in den §§ 50 ff. des Börsengesetzes enthaltenen Regelungen betreffend Börsentermingeschäfte. Finanztermingeschäfte sind – anders als Börsentermingeschäfte – im Grundsatz verbindlich. Die Risikoinformation, die bisher zur Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit privater Anleger erforderlich war, wurde in ihren Grundzügen übernommen und als schadensersatzbewährte Informationspflicht ausgestaltet. In ihren tatsächlichen Auswirkungen geht die Reform gleichwohl weiter, als man auf den ersten Blick vermuten mag.

Zu Beginn der Studie werden die Funktion, welche dem Terminhandel im Wirtschaftsverkehr zukommt und das bisherige Börsenterminrecht erläutert. Sodann wird der Schlüsselbegriff des Finanztermingeschäfts analysiert und ausgewählte Geschäftstypen daraufhin untersucht, ob sie den herausgearbeiteten Wesensmerkmalen entsprechen. Im Anschluss widmet sich der Verfasser der Pflicht zur Risikoinformation gem. § 37 d Abs. 1 WpHG und der Risikoinformation bei Vertretung des Anlegers gem. § 37 d Abs. 3. Darauf folgend wird untersucht, welche Bedeutung der Risikoinformation nach § 37 d für den Anlegerschutz neben den durch § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG vorgegebenen allgemein für Wertpapierdienstleistungen geltenden Informationspflichten zukommt. Schließlich wird der Schadensersatzanspruch nach § 37 d Abs. 4 WpHG, insbesondere das Erfordernis der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schadenseintritt beleuchtet. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage gewidmet, ob über die in § 37 d Abs. 4 Satz 2 WpHG angeordnete Beweislastumkehr hinsichtlich der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssens hinaus auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zugunsten des Verbrauchers anzunehmen ist.

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