Dissertation: Das Widerrufsrecht für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite

Das Widerrufsrecht für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite

nach den §§499, 491 BGB

Buch beschaffen

Studien zum Zivilrecht, Band 4

Hamburg , 182 Seiten

ISBN 978-3-8300-1274-0 (Print)

Zum Inhalt

Die Arbeit beschäftigt sich mit der bislang noch unzulänglich gelösten Frage, ob dem Grundschuldbesteller hinsichtlich der Gewährung eines Widerrufsrechts derselbe Schutz zukommen soll wie dem Verbraucher bei einem Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag. Die zentrale These der Arbeit lautet, dass im Rahmen eines Verbraucherkredits der ausschließlich dinglich Haftende (=Grundschuldbesteller) und der (z. B. aufgrund Schuldbeitritts persönlich Haftende) im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeiten gleichermaßen schutzwürdig sind. Deshalb steht auch dem Grundschuldbesteller unter gewissen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht nach den §§ 499, 491, 355 BGB zu.

Die in der Arbeit vertretene Gleichbehandlungsthese wird bislang noch von der deutschen Rechtsprechung und Lehre vor allem mit Hinweis auf die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Beteiligten abgelehnt. Hiernach findet das Widerrufsprivileg des persönlich haftenden Schuldners seine Rechtfertigung darin, dass dieser unbegrenzt mit seinem Vermögen für die übernommene Verpflichtung einstehen muss. Demgegenüber sei die dingliche Haftung von vornherein auf einen konkreten Vermögensgegenstand (Grundstück) beschränkt.

Es ist demgegenüber aber die Konstellation denkbar, dass angesichts der Höhe des ausgereichten Kredits die "Rückzahlungsverpflichtung" aus dem Grundstück genau so hoch ist wie (nur) die persönliche Haftung. In diesem Fall ist daher ein Erst-Recht-Schluss durchaus geboten.

Im Ergebnis wird dieser Erst-Recht-Schluss - im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH zur Haustürwiderrufsrichtlinie (Heininger) - durch das sogenannte OLG-Vertragsänderungsgesetz aus den Jahren 2002 und 2003 bestätigt: Nunmehr sind jedenfalls Immobiliardarlehensverträge (nicht zwingend deren dingliche Sicherungen) generell nach §§ 495, 355 BGB widerrufbar. Dieses Widerrufsrecht ist ab dem Jahre 2005 zwingend.

Die Arbeit bejaht ein Widerrufsrecht auch für die Immobiliardarlehensverträgen zugrundeliegenden dinglichen Sicherungen.

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