Doktorarbeit: Der Aussetzungstatbestand nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - ein allgemeines Lebens- und Gesundheitsgefährdungsdelikt?

Der Aussetzungstatbestand nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - ein allgemeines Lebens- und Gesundheitsgefährdungsdelikt?

Buch beschaffen

Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 31

Hamburg , 256 Seiten

ISBN 978-3-8300-1167-5 (Print)

Zum Inhalt

Das Werk ist dem zentralen Auslegungsproblem einer 1998 durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts geschaffenen Neufassung des Aussetzungstatbestandes, § 221 StGB, gewidmet. Die Vorschrift, die im Rahmen eines insgesamt sehr überstürzt wirkenden Gesetzgebungsvorganges ohne nennenswerte aktuelle Anlässe an die Stelle des traditionellen Aussetzungstatbestandes gesetzt wurde, hat einige bisher in der Auslegung umstrittene Fragen geklärt, dabei aber vor allem ein zentrales neues Auslegungsproblem heraufbeschworen:

Indem die Neufassung auf der Opferseite den Personenkreis nicht mehr auf „hilflose Personen“ beschränkt, sondern nunmehr jedermann als Objekt der Aussetzung genügen läßt, indem ferner an die Stelle des traditionellen, i.S. eines räumlichen Verbringens verstandenen Begriffs des Aussetzens als Tathandlung der farblose Ausdruck des „Versetzens“ getreten ist, besteht die Gefahr, daß der Gesetzgeber § 221 StGB – wenn auch ungewollt – zu einem allgemeinen Lebens- und Gesundheitsgefährdungsdelikt umstrukturiert hat. Nur wenn das Merkmal der „hilflosen Lage“ einen Anknüpfungspunkt für ein spezifisches Tatunrecht bildet, aus dem sich mehr entwickeln läßt also die bloße Erfolgsverursachung, also die Herbeiführung einer konkreten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr des Opfers, kann diese Gefahr gebannt werden. Dafür müßte aber die hilflose Lage in einer Weise interpretiert werden können, welche sie nicht als bloß gedanklich notwendiges Vorstadium des Eintritts jeder konkreten Gefahr erscheinen läßt. Die Autorin analysiert die in den vergangenen fünf Jahren unterbreiteten Vorschläge zur Auslegung des Begriffs der „hilflosen Lage“ und entwickelt eine eigene Interpretation, unter deren Zugrundelegung die Charakterisierung des Aussetzungstatbestandes als - ein dem deutschen Strafrecht fremdes - allgemeines Lebens- und Gesundheitsgefährdungsdelikt vermieden werden kann.

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