Felix HäringerDie Beweisantragsfrist in der Hauptverhandlung
Vom Richterrecht zur Kodifikation
Schriften zum Strafprozessrecht, Band 38
Hamburg 2025, 218 Seiten
ISBN 978-3-339-14302-0 (Print)
ISBN 978-3-339-14303-7 (eBook)
Zum Inhalt
Die Bedeutung des strafprozessualen Beweisantragsrechts für den Angeklagten und die Verteidigung ist immens. Dies wird bereits anhand des umfassenden Schrifttums hierzu deutlich. Als zentrales Recht der Verteidigung wurde es durch den Gesetzgeber jahrelang nur marginal verändert und blieb zuletzt bis zum Jahre 2017 von umfangreicheren Reformvorhaben verschont.
Für den Angeklagten und die Verteidigung war die gesetzgeberische Zurückhaltung in der Vergangenheit von Vorteil. Schließlich war die Gesetzeslage vor Einführung der gesetzlichen Beweisantragsfrist (§ 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO4) und der neuen Verfahrensweise hinsichtlich in Verschleppungsabsicht gestellter Anträge (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) günstiger.
Das Missbrauchspotential des Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber nunmehr zum Anlass genommen, Hand an den Regelungsmechanismus des Beweisantragsrechts zu legen. Bei Betrachtung der Gesetzesänderungen in der jüngeren Vergangenheit wird deutlich, dass sich das Wesen des Beweisantragsrechts, speziell die Regelung des § 244 StPO, inzwischen in Bewegung befindet.
Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 hat der Gesetzgeber in § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO mit Wirkung zum 24.08.2017 ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer Beweisanträge zu stellen sind. Wenn die Antragsstellung vor Fristablauf möglich gewesen wäre, kann der verspätete Beweisantrag nunmehr im Urteil beschieden werden. Die Reform hat damit unmittelbar zur Folge, dass von dem allgemeinen Grundsatz des § 244 Abs. 6 S. 1 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abgewichen werden kann. Auf diese Weise kann der Informationsfluss zwischen Gericht und antragsbefugtem Antragssteller beeinträchtigt werden.
Für die Gerichte besteht seither grundsätzlich die Möglichkeit, den Abschluss eines Verfahrens zu beschleunigen und einer missbräuchlichen Ausübung des Beweisantragsrechts, insbesondere durch eine späte Antragsstellung des Angeklagten und der Verteidigung, entgegenzusteuern. Obwohl diese Änderung durch den Gesetzgeber mehr als 7 Jahre zurückliegt, bestehen bei der konkreten Handhabung der Regelung in § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO weiterhin große Rechtsunsicherheiten. In der Literatur sind die entscheidenden Punkte der Neuregelung nach wie vor umstritten. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang keine ausreichende Klarheit geschaffen. Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Arbeit in erster Linie mehr Klarheit bei der Handhabung der gesetzlichen Beweisantragsfrist schaffen, allgemeine Grenzen aufzeigen und den konkreten Anwendungsbereich der Regelung des § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO ausleuchten.
Das Beweisantragsrecht blieb auch vor zusätzlichen Reformvorhaben des Gesetzgebers über das Jahr 2017 hinaus nicht lange verschont. Eine weitere – den Kern des Beweisantragsrechts betreffende – Reform erfolgte durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ vom 10.12.2019. Konkret wurde damit die Befugnis des Vorsitzenden geschaffen, nunmehr eigenständig über in Verschleppungsabsicht gestellte Anträge zu entscheiden. In derartigen Fällen liegt nach dem Verständnis des Gesetzgebers kein Beweisantrag mehr vor.
Dogmatisch drängt sich mit Blick auf die Einfügung dieser Regelung in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO die Frage auf, in welchem Verhältnis dieser Mechanismus zur gesetzlichen Beweisantragsfrist gem. § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO steht. Ziel dieser Arbeit ist es daher auch in diesem Spannungsfeld für mehr Klarheit zu sorgen, indem das Zusammenspiel der beiden Reformen ergründet wird.
Schlagworte
Ablehnung von BeweisanträgenBeweisantragsfristBeweisantragsrechtFristenlösung des BGHFristsetzung in der HauptverhandlungMissbrauch des BeweisantragsrechtsStrafprozessrechtStrafrecht§ 244 Abs. 6 S. 3–5 StPOIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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