Dissertation: Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte in parlamentarischen Wahlverfahren und Exklusivität der Wahlprüfung

Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte in parlamentarischen Wahlverfahren und Exklusivität der Wahlprüfung

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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 123

Hamburg , 396 Seiten

ISBN 978-3-8300-8842-4 (Print) |ISBN 978-3-339-08842-0 (eBook)

Zum Inhalt

Werden missliebige Wähler oder Wählergruppen von der Wahl des Bundestages ausgeschlossen, können sie ihre Teilnahme an der Wahl bis heute nicht gerichtlich durchsetzen. Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichte verweisen die Betroffenen vielmehr auf die Möglichkeit der Wahlprüfung nach der Wahl.

Rechtsschutz vor der Wahl – so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – gefährde die gleichzeitige und termingerechte Wahl. Die Exklusivität der Wahlprüfung sei daher von Verfassungs wegen geboten. Methodisch wird dieses Ergebnis damit begründet, dass die Wahlprüfung lex specialis zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutz und zur Verfassungsbeschwerde sei. Für die Wahl der meisten Landtage gilt – mit Ausnahme des Abgeordnetenhauses von Berlin – nichts anderes. Ungeachtet anhaltender Kritik steht damit zumindest der aktive Wähler den Wahlbehörden weitestgehend rechtsschutzlos gegenüber.

Das Werk stellt nach einem detaillierten Blick auf die verschiedenen Linien in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowohl den praktischen Ausgangspunkt als auch die rechtliche und methodische Begründung der Exklusivität der Wahlprüfung in Frage.

Tatsächlich ist die Gewährung von Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte regelmäßig noch vor der Wahl möglich, ohne den geordneten Ablauf der Wahl zu gefährden. Die gleichzeitige und termingerechte Wahl ist ein gewichtiges, aber ein wägbares Verfassungsgut. Kollidiert das Interesse an der gleichzeitigen und termingerechten Wahl mit dem Interesse an effektivem Rechtsschutz, sind die widerstreitenden Interessen vor der Wahl nicht einseitig zu Lasten des Rechtsschutzes durch die lex-specialis-Regelung, sondern durch die Herstellung praktischer Konkordanz schonend in Ausgleich zu bringen.

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