Doktorarbeit: Ein neuer wirtschaftlicher Fremdheitsbegriff im Strafrecht

Ein neuer wirtschaftlicher Fremdheitsbegriff im Strafrecht

Strafrechtliche Folgen einer zivilrechtlichen Neuerung

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 197

Hamburg , 224 Seiten

ISBN 978-3-8300-2983-0 (Print) |ISBN 978-3-339-02983-6 (eBook)

Zum Inhalt

§ 241a BGB, der am 30.6.2000 durch das „Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro“ in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden ist, hat zu zahlreichen Diskussionen geführt.

Im Zivilrecht ist unter anderem fraglich, ob nur die allgemeinen Regeln über einen möglichen Vertragsschluß beeinflußt werden oder ob § 241a BGB auch Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage entfaltet. Zudem ist ebenso zweifelhaft der Anwendungsbereich und die Anwendbarkeit bei Aliudlieferungen sowie das Verhältnis zur Geschäftsführung ohne Auftrag und die Auswirkungen im Dreipersonenverhältnis.

Darüber hinaus zwingt § 241a BGB auch im Strafrecht zu neuen Überlegungen. Das Werk versucht zu zeigen, daß es an der Zeit ist, den alten strafrechtlichen Fremdheitsbegriff, der auf dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff basiert, durch einen neuen zu ersetzen. Der strafrechtliche Fremdheitsbegriff kann angesichts der vielfältigen zivilrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten, in denen neben dem rechtlichen Eigentümer auch eine andere Person ein schutzwürdiges Interesse an der Sache haben kann, nicht immer mit dem zivilrechtlichen Eigentumbegriff übereinstimmen. Es gilt daher eine neue und bessere Definition der Fremdheit im Strafrecht zu entwickeln, die auf wirtschaftliche Faktoren abstellen muß. „Fremd“ im Strafrecht ist nach der hier vorgestellten Auffassung jede Sache, an der ein anderer eine wirtschaftliche Vermögensposition besitzt. Dabei kommt es keineswegs auf die stärkste Vermögensposition an.

Die ausführliche Folgenbetrachtung einer solchen Neudefinition der Fremdheit im Strafrecht zeigt, daß die Ausdehnung beziehungsweise Eingrenzung des Kreises der als Täter in Betracht kommenden Personen keineswegs „uferlos“ oder „willkürlich“ ist. Vielmehr wird durch den streng wirtschaftlichen Fremdheitsbegriff der zivilrechtlichen Rechtslage und den Interessen der beteiligten Parteien besser Rechnung getragen als es bisher nach der herrschenden Meinung der Fall ist.

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