Mohamed EllaboudiSchiedsgerichtsbarkeit in Ägypten
Studien zur Rechtswissenschaft, Band 189
Hamburg 2006, 330 Seiten
ISBN 978-3-8300-2624-2 (Print)
ISBN 978-3-339-02624-8 (eBook)
Zum Inhalt
Die Abwicklung von Wirtschaftsbeziehungen im nationalen und vor allem im internationalen Bereich ist ohne Schiedsgerichte überhaupt nicht denkbar. Im internationalen Wirtschaftsverkehr tritt die Schiedsgerichtsbarkeit als ein Instrument zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten an die Stelle staatlicher Gerichte. Das moderne Schiedsverfahrensrecht leitet seine Motivation und Ausgestaltung von dieser Grundlage ab, und zwar weltweit. Deshalb hat Ägypten Wert darauf gelegt, die Rechtsstreitigkeiten vor privaten Schiedsgerichten zu regeln. Um dieses zu erreichen, hat es das neue Gesetz 27/1994 erlassen. Das ägyptische Schiedsgesetz lehnt sich, wie auch die deutschen Schiedsregelungen des 10. Buchs der ZPO, eng an das UNCITRAL-Modellgesetz 1985 an.
Das Schiedsgesetz Nr. 27/1994 regelt in sieben Abschnitten und 58 Artikeln alle wesentlichen im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens auftretenden Fragen. Nach den allgemeinen Vorschriften folgen die Bestimmungen zur Schiedsvereinbarung, zur Bildung des Schiedsgerichts, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie zum Schiedsspruch und zur Verfahrensbeendigung. Das Gesetz trifft schließlich eine Regelung zum Aufhebungsantrag den Schiedsspruch betreffend. Zum Schluss werden die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geregelt.
Ziel der Studie ist die Klärung der Funktionsfähigkeit des ägyptischen Schiedsgesetzes, welches als Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten im internationalen Wirtschaftsverkehr und für fremde Investoren als Rechtsschutz dient.
In der Beschäftigung gerade mit der ägyptischen Schiedsgerichtsbarkeit wird herausgestellt, dass die Idee der Schiedsgerichtsbarkeit keine neue ist: Sie war in der arabischen Welt vorhanden und wurde bereits seit dem frühen Mittelalter erfolgreich praktiziert. Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit war und ist es, Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich und in einem Umfeld des Vertrauens beizulegen. Eine ähnliche Tendenz zeigt sich übrigens auch in dem Aufkommen der Mediation in der westlichen Welt, welche sich freilich mehr für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen eignet.
Doch auch auf der internationalen Ebene der Schiedsgerichtsbarkeit ist eine Rechtsquelle für die ägyptische Schiedsgerichtsbarkeit zu suchen. Ägypten hat viele internationale Übereinkommen unterzeichnet, so beispielsweise das UNÜ (1958), das Weltbankübereinkommen von 1965 (ICSID) und das Haager Übereinkommen von 1954 (HZPÜ).
Bei der Untersuchung des nationalen Schiedsgesetzes Nr. 27/1994 wird festgestellt, dass dieses Gesetz nach Vorlage des UNCITRAL- Modellgesetzes verfasst wurde, wobei es für die nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit gilt. Das ägyptische Schiedsgesetz erstreckt sich auf Streitigkeiten, die zwischen natürlichen und juristischen Personen, die den Status eines individuellen Unternehmers haben, und Bürgern aus zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen entstehen. Somit wird der Anwendungsbereich des Schiedsgesetzes nicht mehr nur auf Wirtschaftsstreitigkeiten beschränkt sein, sondern zum Zweck der Schaffung eines einheitlichen Schiedsverfahrensrechts auch zivilrechtliche und administrative Streitigkeiten umfassen. Das ägyptische Schiedsgesetz erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeit von ad-hoc-Gerichten als auch von institutionellen Schiedsgerichten.
Das ägyptische Schiedsgesetz regelt die private Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Willen der Beteiligten. Somit räumt es den Parteien weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Verfahrensablaufs ein. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Anpassung des Verfahrens an die Besonderheiten des konkreten Falls. Diese Anpassung beginnt schon mit der Gestaltung einer Schiedsvereinbarung. Das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung führt zu einer prozesshindernden Einrede, die spätestens mit der ersten Erklärung zur Sache vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden muss.
Das Schiedsgericht übt Rechtsprechung aus; jeder Schiedsrichter ist deshalb zur Unabhängigkeit und Überparteilichkeit verpflichtet. Dabei muss das Schiedsgericht stets die Grundsätze der Gleichbehandlung der Parteien und der Gewährung rechtlichen Gehörs berücksichtigen. Nach der Feststellung des Schiedsgerichts bestimmen die Schiedsparteien den Gang des Schiedsverfahrens. Erforderlich für die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist das Vorliegen einer Schiedsklage. Das Schiedsverfahren beginnt mit Zugang der Klage an das Schiedsgericht und an den Beklagten. Der Beklagte kann innerhalb der von den Parteien oder der vom Schiedsgericht bestimmten Frist antworten.
Ein zusätzlicher Vorzug des Schiedsverfahrens ist seine Schnelligkeit. Deshalb hat das ägyptische Schiedsgesetz Wert darauf gelegt, dass das Schiedsgericht innerhalb von 12 Monaten ab Beginn des Schiedsverfahrens entscheiden muss. Wenn die Schiedsparteien keine Frist bestimmen, kann die Frist um sechs Monate verlängert werden. Das Rechtsmittel der Berufung oder Revision kennt das Schiedsverfahren nicht.
Ägypten hat sich ebenso wie Deutschland in seinem Recht seit langem ausländischen Urteilen gegenüber sehr anerkennungsfreundlich gezeigt. Die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche richtet sich neben den ägyptischen Vorschriften auch nach bilateralen und multilateralen Abkommen, denen Ägypten beigetreten ist. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung der Schiedssprüche sind die Vorschriften des UN- Übereinkommens zur Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Schiedssprüche anzuwenden, da Ägypten Mitglied des UNÜ ist Für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des internationalen Schiedsspruchs ist das Berufungsgericht Kairo zuständig. Dem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen, wenn der Schiedsspruch gegen den "ordre public" Ägyptens verstößt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schiedsgerichtsbarkeit in Ägypten auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen kann und demgemäß sehr gut entwickelt ist.
Schlagworte
AnerkennungInternationale SchiedsgerichtsbarkeitIslamisches RechtRechtswissenschaftSchiedsspruchSchiedsvereinbarungSchiedsverfahrenVollstreckungIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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