Dissertation: Die Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren

Die Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 47

Hamburg , 254 Seiten

ISBN 978-3-8300-1648-9 (Print)

ISBN 978-3-339-01648-5 (eBook)

Zum Inhalt

Die Voraussetzungen, unter denen dem Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren ein Verteidiger beizuordnen ist, befinden sich in der rechtspolitischen Diskussion. Die Reform des Ermittlungsverfahrens ist nicht nur Thema des diesjährigen 65. Deutschen Juristentags, sondern auch eines Anfang des Jahres von den beiden Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag und dem Bundesministerium der Justiz vorgelegten Diskussionsentwurfs für eine Reform des Strafverfahrens, wobei es in beiden Fällen – neben anderem – auch um die Voraussetzungen und Grenzen der notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren geht. Zu der rechtspolitischen Aktualität des Themas tragen darüber hinaus drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bei, die sich in jüngerer Zeit mit der Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren und den Rechtsfolgen bei unterlassener Verteidigerbestellung befasst haben (BGHSt 46, 93; 47, 172; 47, 233). Gleichwohl lässt sich feststellen, dass trotz der hohen Aktualität des Themas monographische Bearbeitungen weitgehend fehlen.

An diesen Umstand knüpft die Arbeit an und analysiert die gesetzlichen Regelungen der notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einerseits und dem Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung seiner verfassungsmäßigen Rechte andererseits. Hierzu werden zunächst die historische Entwicklung und die heutigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen herausgearbeitet, um auf dieser Basis unter Einbeziehung aktueller empirischer Befunde kritisch zu überprüfen, inwieweit das Recht der notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren die widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich bringt. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht auf der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteidigung, sondern auf der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Verteidiger am Verfahren zu beteiligen ist. Soweit erforderlich, werden Überlegungen zur Reform angestellt, die neben der gewandelten Bedeutung auch die angestrebte Reform des Ermittlungsverfahrens berücksichtigen.

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