Dissertation: Der entgeltliche Erbvertrag

Der entgeltliche Erbvertrag

Konstruktion und Rechtsfolgen

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 100

Hamburg , 400 Seiten

ISBN 978-3-8300-0788-3 (Print)

Zum Inhalt

Ein entgeltlicher Erbvertrag liegt vor, wenn die im Erbvertrag bedachte Person im Gegenzug eine Gegenleistung an den Erblasser erbringt. Bei diesem Geschäft können Leistungsstörungen auftreten: Der Erbvertrag ist unwirksam oder die bedachte Person leistet nicht. In diesen Fällen zeigt sich, daß die erbvertraglichen Vorschriften keine ausreichende Regelung darstellen. Daher wird u.a. über die entsprechende Anwendung der Leistungsstörungsvorschriften für Schuldverträge sowie über die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften diskutiert.

Um entscheiden zu können, welche Störungsvorschriften beim entgeltlichen Erbvertrag herangezogen werden können, wird der Erbvertrag mit lebzeitigen Zuwendungen verglichen. Dabei wird Bezug genommen auf die causa, denn diese erlaubt die einheitliche Beurteilung aller Zuwendungen.

Die causa weist eine Doppelnatur auf: Mit jeder Zuwendung wird ein Zweck verfolgt, bei dessen Erreichung wandelt sich die causa zum Rechtsgrund der Zuwendung. Stellt man darauf ab, daß das Verpflichtungsgeschäft als auch die Leistungen an dem Gesamtgeschäft (z. B. Kauf) ausgerichtet sind, kann jeder wirtschaftlicher Gesamtgeschäftszweck als eigener causa-Typ erfaßt werden. Auch die erbvertraglichen Zuwendungen bedürfen einer causa. Neben der Vielzahl von anderen möglichen Zwecken kann mit einer erbvertraglichen Zuwendung auch das Erlangen eines Gegenvorteils bezweckt werden (entgeltlicher Erbvertrag).

Zu den Bestandteilen des Erbvertrages zählt eine Vereinbarung über den Zweck, den die Vertragsparteien verfolgen. Wird dieser Zweck verfehlt, ist der Erbvertrag vernichtbar. Beim entgeltlichen Erbvertrag kann der Bedachte im Falle der Zweckverfehlung seine Leistung im Wege der condictio indebiti oder der condictio ob rem zurückfordern. Bei Störungen auf seiten des Bedachten kann der Erblasser entweder gemäß den besonderen Regeln der Zweckverfehlung (§§ 2294, 2295 BGB) vom Erbvertrag zurücktreten oder vom Bedachten gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB die Zustimmung zur Aufhebung des Erbvertrages verlangen und auf diese Weise die dem Bedachten verschaffte Erbchance rückgängig machen.

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