Doktorarbeit: Die Fristberechnung nach römischem Recht

Die Fristberechnung nach römischem Recht

Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der §§187-193 BGB

Buch beschaffen

Rechtsgeschichtliche Studien, Band 3

Hamburg , 332 Seiten

ISBN 978-3-8300-0648-0 (Print)

Zum Inhalt

Schon die Römer haben bei juristischen Fristen mit dem Tag als kleinster Einheit gerechnet (Zivilkomputation) und nur ausnahmsweise, etwa bei der Altersberechnung, den genauen Moment berücksichtigt (Naturalkomputation).
Daraus ergibt sich das Folgeproblem, ob die sich bei der Zivilkomputation gegenüber der naturalen Berechnung ergebende Ungenauigkeit die Frist verlängern oder verkürzen soll. Anders ausgedrückt, ob der Tag, an dem die naturaliter berechnete Frist endet, noch fristgerecht sein soll oder nicht.
Das heutige Recht entscheidet sich im Regelfall für eine Fristverlängerung, indem es den Ausgangstag, also den Tag, in den das maßgebliche Ereignis fällt, nicht mitrechnet.

Im Mittelpunkt der Untersuchung steht nun die Frage, ob sich aus D. 50, 17, 101 dieser heute anerkannte Grundsatz dies a quo non computatur ableiten läßt. Nach D. 50, 17, 101 soll dann, wenn das Gesetz von zwei Monaten spricht, auch noch der gehört werden, der am 61. Tag gekommen ist. Dies scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu anderen Fragmenten zu sein. So ist nach D. 38, 9, 1, 9 bei einer Frist von 100 Tagen zwar der 100. Tag noch fristgerecht, nicht aber der 101. Tag.

Eine Betrachtung literarischer Quellen zeigt zudem, daß es bei den Römern keine einheitliche Regel für die Zählung nach Ordinalzahlen gegeben hat. So wurde "jedes vierte Jahr" teils als quarto quoque anno, teils aber als quinto quoque anno bezeichnet.
Für die Auslegung der Fragmente ist außerdem die spezifisch römische Art der Zeitmessung und Kalenderzählung zu berücksichtigen. Interessante Eigenheiten ergeben sich auch im Zusammenhang mit der juristischen Behandlung des Schalttags. So war der Schalttag nach römischem Brauch nicht ein eigentlicher zusätzlicher Tag, sondern der entsprechende Tag im Februar wurde einfach doppelt gezählt.

Das Ergebnis der Arbeit bestätigt jedoch, daß trotz der römischen Eigenheiten im Einzelnen fundamentale Prinzipien, die im heutigen Recht gelten, wie etwa der erwähnte Grundsatz dies a quo non computatur, aber auch die Gewohnheit, einen Monat als 30 Tage zu rechnen, schon im römischen Recht angewendet worden sind.

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