Dissertation: Der Umfang der Rechtskraft bei Teilklagen

Der Umfang der Rechtskraft bei Teilklagen

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 46

Hamburg , 184 Seiten

ISBN 978-3-8300-0101-0 (Print)

Zum Inhalt

Der Autor geht in dieser Arbeit der Frage nach, ob der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des mit der Teilklage in Gang gesetzten Verfahrens noch zusätzliche Forderungen aus dem bereits abgeurteilten Rechtsverhältnis erheben kann, oder ob dem die materielle Rechtskraft in ihrer Funktion als negative Prozessvoraussetzung entgegensteht. Im selben Umfang, in dem man dem Kläger die Möglichkeit einräumt, Nachforderungen zu stellen, nötigt man den Beklagten dazu, sich mehrmals in derselben Angelegenheit mit dem Kläger vor Gericht auseinander zu setzen. Daher wird die grundlegende Frage aufgeworfen, ob - und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - es einem Beklagten zugemutet werden darf, sich in der nämlichen Sache wiederholt auf einen gegen ihn angestrengten Prozess einzulassen.

Der aus dem römischen Recht stammende Konsumtionsgedanke gewährleistete dem Beklagten, auch wenn er im Prozess unterlag, den Vorteil, seine ganze Forderung in eine bestimmte Summe gefasst zu sehen und nun vor allen weiteren Ansprüchen des Klägers aus demselben Rechtsgrund gesichert zu sein. Die heutige h.M. beschränkt die Rechtskraft des Urteils dagegen streng auf den im Klageantrag bezifferten Betrag und zwingt des Beklagten damit zur wiederholten Einlassung auf eine schon rechtskräftig entschiedene Sache. Dabei beruft sie sich zu Unrecht auf den Wortlaut der §§ 322 Abs. 1 und 308 Abs. 1 ZPO. Damit hat der Gesetzgeber dem Konsumtionsgedanken indessen keineswegs eine Absage erteilt.

Bernhard Georg Beinert weist nach, dass der Konsumtionsgedanke noch immer Gültigkeit besitzt und ihm auch in unserer heutigen Zivilverfahrensordnung noch eine wichtige Aufgabe zukommt. Er entspricht dem Wiederholungsverbot der materiellen Rechtskraft, das als negative Prozessvoraussetzung bei identischem Streitgegenstand einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung des prozessualen Anspruchs entgegensteht. Dabei hat das Konsumtionsprinzip die Funktion, die Reichweite der negativen Rechtskraft zu konkretisieren.

Aus der konsequenten Durchführung der Konsumtionslehre ergibt sich für den Autor deshalb die These, die er in seiner Untersuchung näher begründet: Ein zweiter Prozess in derselben Sache ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Kläger bereits im Erstprozess Nachforderungen vorbehalten hat und seine Teilklage voll durchgedrungen ist. Mit anderen Worten, die Rechtskraft verhindert Nachforderungen also sowohl dann, wenn die Teilklage ganz oder teilweise abgewiesen wurde als auch dann, wenn der Kläger eine sogenannte verdeckte Teilklage erhoben, sich weitergehende Ansprüche also nicht vorbehalten hat.

Ein Rechtsvergleich mit dem anglo-amerikanischen Zivilprozess schließt die Studie ab.

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