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Kirchenrechtliche Vorschriften und Rubriken zur kirchlichen Eheschließung im Erzbistum Köln seit dem Konzil von Trient

Eine rechtshistorische Studie

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THEOS – Studienreihe Theologische Forschungsergebnisse, Band 171

Hamburg , 286 Seiten

ISBN 978-3-339-13852-1 (Print) |ISBN 978-3-339-13853-8 (eBook)

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Die Form der Eheschließung war lange Zeit nicht genau festgelegt. Es reichte allein der Austausch des Konsenses, also der Erklärung des Willens von Braut und Bräutigam, unwiderruflich den Bund der Ehe zu schließen. Dieser Konsens konnte auch im Verborgenen erklärt werden. Allerdings verursachten solche klandestin geschlossenen Ehen, da sie nur schwer beweisbar waren, mannigfaltige Probleme.

Die Kirche versuchte deshalb schon früh, solche Eheschließungen zu unterbinden, allerdings nur mit mäßigem Erfolg. Erst das Konzil von Trient brachte die Wende: Mit dem 1563 verabschiedeten Dekret „Tametsi“ wurde die Formpflicht eingeführt, d. h. eine Ehe musste künftig nach vorher durchgeführtem Aufgebot vor dem zuständigen Ortspfarrer und zwei oder drei Zeugen geschlossen werden, andernfalls war die Trauung ungültig.

Die Studie zeigt auf, wie diese neuen Ehevorschriften im Erzbistum Köln adaptiert worden sind. Dies geschah hauptsächlich mit Hilfe des ersten offiziell herausgegebenen Diözesanrituales, Agenda genannt, welches 1614 erschien. Es enthielt neben dem liturgischen Eheschließungsritus eine große Zahl neu verfasster kirchenrechtlicher Anweisungen und ging somit weit über den Rahmen eines liturgischen Buches hinaus. Im Jahr 1720 wurde eine überarbeitete Ausgabe der Agenda veröffentlicht, deren kirchenrechtliche Materie nochmals erweitert wurde. Auch diese Inhalte sowie die weitere Entwicklung werden vom Autor rechtshistorisch analysiert.

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