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Thematische Grenzen der direkten Demokratie auf Landesebene

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 488

Hamburg , 244 Seiten

ISBN 978-3-339-13796-8 (Print) |ISBN 978-3-339-13797-5 (eBook)

Zum Inhalt

Allen 16 Landesverfassungen ist gemeinsam, dass sie die Behandlung bestimmter Themen mit Volksbegehren bzw. Volksentscheiden als Instrumente der direkten Demokratie ausschließen.

Ist dieser Umstand rechtlich gefordert oder ist er von den Landesverfassungsgebern gewünscht? Können alle Themen zum Gegenstand eines Volksbegehrens bzw. Volksentscheids in den Bundesländern gemacht werden? Dieser Frage geht die Verfasserin auf zwei Ebenen nach: zuerst auf der Grundlage des Demokratieprinzips als Staatsorganisationsprinzip und danach auf der Grundlage der demokratischen Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG.

Beim Demokratieprinzip als Staatsorganisationsprinzip steht das politische Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Mittelpunkt. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage, ob ein Staatssystem, das ausschließlich auf der direkten Demokratie aufgebaut ist, dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen Rechnung tragen kann. Oder fordert das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ein auf der repräsentativen Demokratie beruhendes Staatssystem? Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Möglichkeit des Einzelnen, für das eigene politische Handeln zur Verantwortung herangezogen werden zu können. Ausgehend von dieser Untersuchung wird auf das Verhältnis der repräsentativen zur direkten Demokratie und damit auch auf die Volksvertretung als zentrales Organ der repräsentativen Demokratie eingegangen. Daraus wiederum wird die Möglichkeit der thematischen Grenzen für Volksbegehren bzw. Volksentscheide untersucht.

Bei der Ausgestaltung des demokratischen Mindestmaßes an Homogenität in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG beschäftigt sich die Verfasserin mit den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Bezüglich der Konkretisierung des demokratischen Mindestmaßes in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wird auf den Vergleich zwischen der Stellung des Bundestages auf der Bundesebene und der Stellung der Volksvertretungen in den Bundesländern abgestellt und geprüft, ob und welche thematischen Grenzen sich für Volksbegehren bzw. Volksentscheide für die Landesverfassungen ergeben könnten.

Schließlich werden die schweizerische Bundesverfassung, die Verfassungen der Kantone Zürich und Appenzell Innerrhoden und die Gemeindeordnung der Stadt Zürich und das Bezirksreglement der Bezirksgemeinde Schlatt-Halsen näher betrachtet.

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