Doktorarbeit: Die Umsetzung der Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 zu den Related Party Transactions

Die Umsetzung der Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 zu den Related Party Transactions

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 246

Hamburg , 300 Seiten

ISBN 978-3-339-12318-3 (Print) |ISBN 978-3-339-12319-0 (eBook)

Zum Inhalt

In Art. 9c der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 hat der europäische Gesetzgeber erstmals ein unionsweit einheitliches Regelungsregime für den Problemkreis der Related Party Transactions kodifiziert. Der Terminus der Related Party Transactions meint Geschäfte zwischen nahestehenden Personen, bei denen - vereinfacht dargestellt – aufgrund des Einflusses der nahestehenden Personen auf beiden Seiten einer Transaktion ein Interessenkonflikt entstehen kann.

Am 01.01.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie das sog. ARUG II in Kraft getreten. Durch das ARUG II hat der nationale Gesetzgeber auch die Vorgaben zu den Related Party Transactions umgesetzt und diese in den §§ 111a ff. AktG geregelt.

Sowohl die unionsrechtlichen Vorgaben zu den Related Party Transactions als auch deren nationale Umsetzung haben vielfach Stellungnahmen der Literatur hervorgerufen. Ursächlich für die geführten Diskussionen war unter anderem die Ungewissheit über die Auswirkungen einer Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie auf das Recht des faktischen Konzerns.

Der Verfasser geht der Frage nach, ob die Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie zu den Related Party Transactions mit Unionsrecht vereinbar ist. Dazu wird ein unionsrechtlicher Umsetzungsrahmen herausgearbeitet, bis zu dessen Grenze eine Umsetzung noch unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Sodann werden die Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie zu den Related Party Transactions dem unionsrechtlichen Regelungsgerüst vergleichend gegenübergestellt.

Unter Berücksichtigung der daraus gewonnen Erkenntnisse wird abschließend überprüft, welche Folgen sich für das Recht des faktischen Konzerns in Zukunft ergeben.

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