Doktorarbeit: Der nachträgliche Widerspruch beim Betriebsübergang

Der nachträgliche Widerspruch beim Betriebsübergang

Das Abwehrrecht des Arbeitnehmers gegen ein vermeintliches Arbeitnehmerschutzrecht: Eine kritische rechtspolitische Analyse

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 265

Hamburg , 412 Seiten

ISBN 978-3-339-12092-2 (Print) |ISBN 978-3-339-12093-9 (eBook)

Rezension

[...] Es ist ein Verdienst der Arbeit, die komplexen rechtlichen Fragen zusammenhängend darzustellen, die aus der Implementierung des in Deutschland richterrechtlich entwickelten Widerspruchsrechts in die europarechtlich geprägte Dogmatik des Betriebsübergangs resultieren. Der Praktiker, der sich außergerichtlich oder gerichtlich mit Gestaltungs- oder Abwicklungsfragen befassen muss, findet in der Arbeit nicht nur die umfassende Darstellung von Rechtsprechung und Literatur, sondern auch ein Arsenal für Argumente für die jeweilige Beratungs- und Prozesssituation.

Robert von Steinau-Steinrück in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, NZA 7/2022


Zum Inhalt

Bei einem Betriebsübergang gehen neben den einzelnen Sach- und Vermögenswerten auch die Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über. Dass dies so ist, gründet in den Regelungen der europäischen Betriebsübergangsrichtlinie und ist in allen Mitgliedsländern allgemeines Rechtsverständnis.

Weiterhin dürfte allgemeines Rechtsverständnis sein, dass sich der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses wehren können muss, sollte er damit nicht einverstanden sein. Zumindest eine (fristlose) Arbeitnehmerkündigung wird daher in allen Mitgliedsländern weitestgehend anerkannt. Die deutsche Lösung eines Widerspruchsrechts, bei dem der widersprechende Arbeitnehmer wieder Arbeitnehmer des Veräußerers wird, hat in Europa keine Entsprechung. Dieses Widerspruchsrecht erzeugt so lange keine rechtlichen und tatsächlich nur eingeschränkt Probleme, sollte der Widerspruch vor dem Betriebsübergang erklärt werden. Gegebenenfalls wird der Veräußerer den Arbeitnehmer kündigen müssen, da dessen Arbeitsplatz mit dem Betriebsübergang auf den Erwerber übergegangen ist. Möglicherweise wird er vor der Kündigung eine Sozialauswahl unter den verbliebenen Mitarbeiter durchführen müssen, so dass gar ein anderer Arbeitnehmer statt seiner gekündigt wird.

Erfolgt der Widerspruch jedoch gar erst nach dem Betriebsübergang stellen sich diverse Rechtsfragen, die mit der Zeitdauer, die zwischen Betriebsübergang und Widerspruch liegen, zunehmen: Wie wirkt sich der Widerspruch auf das Arbeitsverhältnis bis zum Widerspruch zum Erwerber dar? Wie zum Veräußerer? Welche gegenseitigen Ansprüche bestehen? Deutlich wird dies durch ein neueres Urteil des BAG, das festgestellt hat, dass er Widerspruch noch sieben Jahre nach dem Betriebsübergang möglich ist.

Das BAG hat diverse Rechtsfragen bereits geklärt, die in dieser Untersuchung einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus werden unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Rückwirkung des nachträglichen Widerspruchs Rechtsfragen aufgezeigt, die bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren und die die Problematik dieses Rechtsinstituts und seine Sonderrolle in deutschen Privatrechtsordnung aufzeigen.

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