Dissertation: Die Haftung der unmittelbar Beteiligten bei der Eigenverwaltung

Die Haftung der unmittelbar Beteiligten bei der Eigenverwaltung

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 112

Hamburg , 242 Seiten

ISBN 978-3-339-10576-9 (Print) |ISBN 978-3-339-10577-6 (eBook)

Zum Inhalt

Bei der Eigenverwaltung findet ein reguläres Insolvenzverfahren statt. Die Eigenverwaltung ist weder ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren eigenständiger Verfahrenstyp noch ein besonderes Sanierungsinstrument. Abweichend vom Regelinsolvenzverfahren kommt es bei der Eigenverwaltung nicht zu einem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners auf einen Insolvenzverwalter.

Die Eigenverwaltung ist ein von der Gläubigerautonomie geprägtes Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht darf die Eigenverwaltung nur anordnen, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Stellen sich solche Umstände später heraus, hebt das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn die Gläubiger dies beantragen. Auch ohne solche Umstände können die Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung jederzeit beantragen.

Im Mittelpunkt der Studie steht die Haftung der unmittelbaren Beteiligten beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die Prüfung der Anwendbarkeit der in Betracht kommenden Haftungsvorschriften. Untergeordnete Bedeutung wird den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Haftungsvorschriften beigemessen, die im Wesentlichen ohne Vertiefung nur überblicksartig aufgezeigt werden.

Besonderes Augenmerk verdienen die rechtlichen Wirkungen der Eigenverwaltung auf die Rechtsstellung des Schuldners und des Sachwalters, da daraus insbesondere Rückschlüsse für die Untersuchung einer insolvenzrechtlichen Haftung des Schuldners gezogen werden können. In der Regel wird die Anordnung der Eigenverwaltung von einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit beantragt werden. Ferner wird untersucht, ob die eigenverwaltungsspezifischen Rechte und Pflichten der Gesellschaft selbst oder ihrem Geschäftsleiter obliegen. Dafür ist von Bedeutung, ob sich die Rechtsstellung des Geschäftsleiters durch die Eigenverwaltung ändert. Aus diesen Untersuchungsergebnissen können sich ebenfalls Rückschlüsse für die Untersuchung einer insolvenzrechtlichen Haftung des Schuldners sowie des Geschäftsleiters ergeben.

Anschließend wird die Haftung der unmittelbaren Beteiligten im Eigenverwaltungsverfahren untersucht. Ferner wird untersucht, ob der Geschäftsleiter einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bei der Eigenverwaltung haftet. Die für die Haftung der unmittelbaren Beteiligten beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gewonnenen Erkenntnisse werden sodann herangezogen für die Situation bei der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren. Auch hier wird untersucht, ob eine Haftungslücke zulasten der Beteiligten besteht.

Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst. Die Studie schließt mit einem Vorschlag, wie die Haftungssituation de lege ferenda verbessert werden kann.

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