Open Access (Rechtswissenschaft / Zivilrecht & Arbeitsrecht) Wunsch und Wille des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht von Dagmar Brosey








Dissertation: Wunsch und Wille des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wunsch und Wille des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Studien zum Familienrecht

Hamburg , 252 Seiten, ISBN 978-3-8300-4308-9 (Print) |ISBN 978-3-339-04308-5 (eBook)

Die Betrachtung von Wunsch und Wille des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Thema von großer praktischer Bedeutung. Untersucht wird, welche Bedeutung der Zentralnorm des § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB im Rahmen dieser betreuungsrechtlichen Schutzinstrumente zukommt. Das Spannungsverhältnis zwischen Wunsch und Wohl des Betreuten gehört auch nach 17 Jahren Betreuungsrecht zu einer umstrittenen Größe. Das zentrale Anliegen des Betreuungsrechts, die Förderung der Selbstbestimmung Betroffener umzusetzen, spitzt sich bei dieser Frage immer wieder zu.

Sind Einwilligungsvorbehalt oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen Betreuten angeordnet, so führt dies zu einer Veränderung seiner Rechtsposition. Der Betroffene ist von der Rechtsmacht, die dem Betreuer gewährt wird, abhängig und kann im Rahmen des Einwilligungsvorbehalts nicht mehr ohne die Zustimmung des Betreuers rechtsgeschäftlich handeln; im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann der Betreuer durch die Bestimmungsbefugnis den Willen des Betreuten verdrängen. Gerade in diesen Bereichen ist der Betreute daher besonders darauf angewiesen, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten entspricht, damit seine Selbstbestimmung gewahrt und umgesetzt wird. Bei der Wunschbefolgungspflicht des § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB handelt es sich um eine normierte Rechtspflicht für den Betreuer. Die Bearbeitung untersucht, welche haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen der Verstoß gegen die Wunschbeachtungspflicht für den Betreuer hat. Es wird aber auch die Rolle des Vormundschaftsgerichts, welches die Aufsicht über den Betreuer führt, erörtert. Sowohl die Befolgung eines Wunsches als auch die Nichtbefolgung kann einen Pflichtverstoß des Betreuers darstellen. Wann ein Pflichtverstoß vorliegt, erläutert die Verfasserin ausführlich.

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