Moritz Philipp KochDie Revisionserstreckung nach § 357 StPO
Schriften zum Strafprozessrecht, Band 6
Hamburg 2015, 208 Seiten
ISBN 978-3-8300-8419-8 (Print)
ISBN 978-3-339-08419-4 (eBook)
Zum Inhalt
Das Werk widmet sich mit der Revisionserstreckungsvorschrift des § 357 StPO einer Norm, die seit ihrer Schaffung inhaltlich unverändert fort gilt, die jedoch innerhalb der Strafprozessordnung eine Sonderstellung einnimmt und die nach wie vor viele schwierige Rechtsfragen aufwirft. Insbesondere bereitet die Bestimmung ihrer Reichweite und ihres Anwendungsbereichs auch mehr als ein Jahrhundert später noch erhebliche Schwierigkeiten. Der Autor zeigt auf, dass die heute nahezu einhellig vertretenen Auffassungen zum Normzweck einer umfangreichen grammatikalischen und historischen Untersuchung in weiten Teilen nicht standzuhalten vermögen. Der Regelungszweck kann entgegen der herrschenden Meinung nicht allein in der Förderung „materieller“ oder „wirklicher“ Gerechtigkeit liegen. Die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorgesehene Herbeiführung von Gleichheit erfolgt vielmehr im Interesse des Mitverurteilten, der selbst die Revision nicht geführt hat.
Unter Beachtung dieser Erkenntnisse setzt sich der Autor im Stile einer Kommentierung mit den einzelnen Voraussetzungen des § 357 StPO auseinander. Besondere Bedeutung misst er dabei der Frage bei, ob in den Fällen des § 55 Abs. 2 JGG eine Erstreckung auf einen nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Nichtrevidenten zu erfolgen hat. Durch eine umfassende und methodengerechte Untersuchung weist der Autor nach, warum der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006, in der dieser eine Anwendung des § 357 StPO im Jugendstrafrecht ablehnt, zu widersprechen ist.
Weiterhin verdeutlicht der Autor, warum eine Revisionserstreckung nicht „über den Kopf eines Mitverurteilten hinweg“ erfolgen darf. Er zeigt auf, welche Mitwirkungsmöglichkeiten dem Nichtrevidenten im Hinblick auf die Vornahme einer Revisionserstreckung einzuräumen sind und warum es nicht der Schaffung eines neuen Wiederaufnahmegrundes bedarf, um den Interessen des Nichtrevidenten gerecht zu werden.
Schlagworte
JugendstrafrechtJugendstrafverfahrenmaterielle GerechtigkeitNichtrevidentRechtskraftRevisionRevisionserstreckungStrafprozessrechtStrafrechtWiderspruchsrechtWiederaufnahmegrund§ 55 Abs. 2 JGG§ 357 StPOIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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