Doktorarbeit: Der Adressbuch- und Anzeigenschwindel

Der Adressbuch- und Anzeigenschwindel

Eine Erscheinungsform wirtschaftskrimineller Kundenwerbung

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 134

Hamburg , 448 Seiten

ISBN 978-3-8300-3833-7 (Print) |ISBN 978-3-339-03833-3 (eBook)

Zum Inhalt

Adressbuch- und Anzeigenschwindel genießen seit Jahrzehnten eine ungebrochene Popularität bei der Gewinnung von Anzeigenkunden. Neben rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis oder Sterberegister operieren Werbeunternehmen mit der Versendung von „Korrekturabzügen“. Der Bereich des Anzeigenschwindels wird von der bekannten Kölner Masche und der Polizei-Masche abgedeckt.

Die Verfasserin widmet sich den unterschiedlichen Varianten des Adressbuch- und Anzeigensschwindels sowie der zivil- und strafrechtlichen Einordnung dieser Form wirtschaftskrimineller Kundenwerbung.

Nach wie vor beschäftigt Rechtsprechung und Literatur insbesondere die Strafbarkeit wegen Betruges in den Fällen rechnungsähnlich gestalteter Offerten. Die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung verneinte zunächst eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB mangels konkludenter Täuschung unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1979. Von im geschäftlichen Verkehr erfahrenen Adressaten könne erwartet werden, dass sie auch den klein gedruckten Begleittext der Schreiben lesen, aus denen sich der Angebotscharakter eindeutig ergebe. Eine abweichende Tendenz in der Rechtsprechung zeichnete sich durch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2001 ab, das die Werbung für eine Veröffentlichung in einem Sterberegister im Internet betraf. Die in dieser Entscheidung statuierten Grundsätze wurden schließlich auch auf Fälle übertragen, in denen im Geschäftsleben erfahrene Empfänger betroffen waren.

Die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum nimmt die Verfasserin zum Anlass für eine eingehende Erörterung der strafrechtlichen Problematik des Adressbuch- und Anzeigenschwindels auch unter Berücksichtigung des Nebenstrafrechts, wobei der Tatbestand der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG ebenfalls besondere Beachtung findet.

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