Doktorarbeit: Zur Haftung des Beliehenen

Zur Haftung des Beliehenen

– zugleich ein Beitrag zum aktuellen Stand der Beleihung in der Rechtswissenschaft und zu den Grundsätzen des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses –

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Studien zum Verwaltungsrecht, Band 78

Hamburg , 262 Seiten

ISBN 978-3-339-13368-7 (Print) |ISBN 978-3-339-13369-4 (eBook)

Zum Inhalt

Die Beleihung ist ein fest anerkanntes und bereits mehrfach diskutiertes Rechtsinstitut. Wenn es auch über die Jahre hinweg immer wieder Gegenstand vieler Diskussionen und Abhandlungen gewesen ist und dadurch die verwaltungsrechtliche Diskussion stets belebt hat, ist die zugehörige Haftungsfrage bisher vernachlässigt worden und daher nur unzureichend geklärt.

Allgemein anerkannt ist jedoch, dass im Falle eines Schadenseintritts im Rahmen eines Beleihungsrechtsverhältnisses grundsätzlich die mittelbare Staatshaftung in Form der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zum Tragen kommt. Das heißt, der Staat wird durch die Überleitungsfunktion des Art. 34 GG zum Haftungssubjekt. Im Jahr 2010 stellte das BVerwG insoweit - im Falle einer im ökologischen Landbau tätigen, mit Zertifizierungsaufgaben beliehenen Kontrollstelle - klar, dass eine Haftungsregelung zwischen Beleihendem und Beliehenem einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Wenn eine solche nicht gegeben sei, könne der Staat keinen Rückgriff beim Beliehenen nehmen. Obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung in gewissen Konstellationen zwischen Bürger und Staat das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses anerkannt hat und ein solches in Teilen der Literatur auch innerhalb eines Beleihungsrechtsverhältnisses für gegeben erachtet wird, ist die Heranziehung dieser Regressmöglichkeit nicht in Betracht gezogen worden.

Diese Studie widmet sich daher unter Darlegung der Grundsätze der Beleihung und des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses der Frage, ob auch in einem Beleihungsrechtsverhältnis – soweit die Haftungsfrage nicht spezialgesetzlich geregelt ist – über das Haftungsinstitut des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses Regress beim Beliehenen genommen werden kann.

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