Dissertation: Die Obergesellschaft im Beherrschungsvertrag in der Insolvenz

Die Obergesellschaft im Beherrschungsvertrag in der Insolvenz

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 116

Hamburg , 258 Seiten

ISBN 978-3-339-11662-8 (Print) |ISBN 978-3-339-11663-5 (eBook)

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Ob der Beherrschungsvertrag in der Insolvenz der Obergesellschaft weiterhin Bestand hat, ist auch heute noch umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte sich zuletzt in der „Familienheim“-Entscheidung zurzeit der Konkursordnung mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof sprach sich für eine Beendigung des Beherrschungsvertrags aus. Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 und dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen im Jahr 2018 ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings als überholt anzusehen. In diesem Zusammenhang setzt sich die Autorin mit den konzernrechtlichen Besonderheiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz auseinander. Es wird dabei untersucht, ob die Konzernleitungsmacht durch den Insolvenzverwalter der Obergesellschaft ausgeübt werden kann. Außerdem wird die Verlustausgleichspflicht aus § 302 Aktiengesetz in der Insolvenz behandelt. Des Weiteren wird hinterfragt, ob die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Insolvenzordnung für die Übernahme der Konzernleitungsmacht ausreicht oder ob eine Analogie zu § 309 Aktiengesetz erforderlich ist. Die Insolvenz im Beherrschungsvertrag wird zudem nicht nur isoliert untersucht. Es werden Bezüge zu anderen verbundenen Unternehmensstrukturen hergestellt. Abschließend wird auf die Beendigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz ein Fokus gelegt. Dabei werden die verschiedenen Stadien der Insolvenz betrachtet. Die Arbeit endet mit einem Vorschlag zur Ergänzung des § 157 Insolvenzordnung um einen zweiten Absatz sowie eine Ergänzung des § 158 Abs.1 um einen Satz 2. Die Neureglungen verdeutlichen, dass eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, um Rechtssicherheit zu schaffen. Des Weiteren wird bestärkt, dass die Entscheidung über den Fortbestand oder die Beendigung des Beherrschungsvertrags den Gläubigern der Obergesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehalten ist.

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