Dissertation: Zulässigkeit und Grenzen von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen

Zulässigkeit und Grenzen von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 279

Hamburg , 328 Seiten

ISBN 978-3-8300-6250-9 (Print) |ISBN 978-3-339-06250-5 (eBook)

Zum Inhalt

Die katholische und die evangelische Kirche haben in Deutschland ein vom staatlichen Arbeitsrecht abweichendes eigenes Arbeitsrecht entwickelt, welches auch in den Ihnen zugeordneten Einrichtungen Anwendung findet. Das kirchliche Arbeitsrecht beinhaltet ein Verfahren zur Regelung von Beginn, Inhalt und Ende der Arbeitsverhältnisse, welches vom Tarifvertragssystem abweicht und dessen Anwendung ausschließt, den so genannten „Dritten Weg“. Für ca. 1,4 Mio. Beschäftigte in Deutschland finden keine Tarifverträge, sondern die Regelungen des „Dritten Weges“ Anwendung. Als kirchliche Einrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die entweder der Caritas oder der Diakonie angehören, oder in sonstiger Weise der Weisung und der Kontrolle der katholischen oder evangelischen Kirche unterstehen. Zu den Haupttätigkeitsbereichen dieser Einrichtungen gehören die Kinder- und Jugendbetreuung, sowie die Betreuung und Pflege von kranken, alten und behinderten Menschen. Der zunehmende Kostendruck auf den Wirtschaftssektor der „Sozialen Dienstleitungen“ macht auch vor den in diesem Bereich tätigen kirchlichen Einrichtungen nicht Halt und führt zu harten Auseinandersetzungen zwischen den Beschäftigten und den Geschäftsleitungen der Einrichtungen innerhalb des „Dritten Weges“. Insbesondere diese Konflikte haben dazu geführt, dass viele der Beschäftigten die Notwendigkeit sahen, den Lohnforderungen durch Streik Nachdruck zu verleihen. Die Kirchen haben die Arbeitskampfmittel des Streiks und der Aussperrung innerhalb des „Dritten Weges“ durch Kirchengesetze ausgeschlossen und betrachten die Anwendung von Arbeitskampfmitteln durch die Beschäftigten oder die Geschäftsleitungen der Einrichtungen daher als rechtswidrig. Der Autor untersucht, ob und in welchem Umfang für die Beschäftigten und die Geschäftsleitungen der Einrichtungen ein Recht zum Arbeitskampf besteht.

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