Ute StrasserDer Begriff der „anderen berauschenden Mittel“ im Strafrecht
Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 88
Hamburg 2007, 282 Seiten
ISBN 978-3-8300-2826-0 (Print)
ISBN 978-3-339-02826-6 (eBook)
Zum Inhalt
Immer häufiger fallen bei Verkehrskontrollen Kraftfahrzeugfahrer unter Drogeneinfluss auf, und der Konsum illegaler Drogen bleibt konstant hoch. Gleichzeitig nehmen immer mehr Menschen Medikamente auch bei leichten Beschwerden oder als Arznei zum Wohlfühlen ein, ohne dass ihnen bewusst ist, welches Wirkungsspektrum ein Teil dieser Medikamente haben kann und dass die Wirkungen jenen von Drogen gleichen, ja dass einige Drogen und Medikamente sogar gleichen Ursprungs sind. Die Einnahme kann wie bei Rauschdrogen oder Alkohol den Konsumenten enthemmen, seine intellektuellen Leistungen beeinträchtigen und seine Persönlichkeit kurzzeitig vollkommen verändern.
Handlungen unter einem derartigen Einfluss von Drogen oder Medikamenten können strafrechtliche Konsequenzen haben, nicht nur bei Straßenverkehrsdelikten. Der Gesetzgeber hat diese Substanzen in Abgrenzung zum Alkohol die „anderen berauschenden Mittel“ genannt. Ihre Einnahme kann wie beim Alkohol zur Schuldunfähigkeit und einer Bestrafung wegen Vollrausches führen und, wenn der Täter eine Abhängigkeit vom eingenommenen Mittel entwickelt hat, zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Dieses Buch beschäftigt sich im ersten Teil mit der juristischen Definition des Begriffs „anderes berauschendes Mittel“ und stellt hierzu zunächst die gängigen Definitionen vor, um nach einer kritischen Würdigung und einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Vorschriften eine neue Begriffsbestimmung zu entwickeln. Diese Definition ist allgemeingültig für sämtliche Vorschriften des Strafrechts, in denen der Begriff verwendet wird. Sie ist unabhängig vom Begriff der „Betäubungsmittel“ im BtMG.
Der zweite Teil widmet sich den einzelnen Substanzen und erörtert, welche Wirkungen diese haben. Die gebräuchlichen Drogen und Medikamente werden, nach Substanzgruppen geordnet, einzeln behandelt und anhand der entwickelten Definition auf ihre Eigenschaft als „anderes berauschendes Mittel“ untersucht. Dabei zeigt sich, dass gerade im Bereich der Medikamente die Wirkungen stark von der Art und den individuellen Bedingungen des Konsums sowie den Erwartungen des Konsumenten abhängen. Ein Mittel zählt aber schon dann zu den „berauschenden“, sobald es nur die Möglichkeit in sich birgt, bei Konsumenten „berauschend“ zu wirken.
Schlagworte
BetäubungsmittelMedikamenteRauschmittelRechtsmedizinRechtswissenschaftStraßenverkehrsdelikteVollrauschIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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