Doktorarbeit: Straftatbestände zum Schutz mehrerer Rechtsgüter

Straftatbestände zum Schutz mehrerer Rechtsgüter

Zugleich ein Beitrag zur Rechtsgutbestimmung durch Auslegung

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 372

Hamburg , 338 Seiten

ISBN 978-3-339-11136-4 (Print)

ISBN 978-3-339-11137-1 (eBook)

Zum Inhalt

Ein weithin anerkannter Bestandteil der Rechtsgutslehre ist, dass ein Straftatbestand nicht nur ein, sondern auch mehrere Rechtsgüter schützen kann. Zusammenhängende Darstellungen dieser Normengruppe sind jedoch bislang nicht geleistet worden. Diese Leerstelle soll durch diese Untersuchung ausgefüllt werden.

Nach einer Stellungnahme zugunsten der systemkritischen Rechtsgutslehre untersucht der Autor die Bedeutung der klassischen Auslegungsmethoden für die Rechtsgutsfrage. Aufbauend hierauf entwickelt der Autor Merkmale, anhand derer sich ermitteln lässt, ob ein Straftatbestand mehrere Rechtsgüter schützt.

Sodann kategorisiert der Autor die Normengruppe danach, welche Art von Rechtsgütern erfasst wird (homogener oder heterogener Rechtsgüterschutz) bzw. in welcher Beziehung diese zueinander stehen (alternativer oder kumulativer Rechtsgüterschutz). Besondere Beachtung findet dabei die Kategorie des alternativen Rechtsgüterschutzes.

Die dogmatischen Folgen des mehrfachen Rechtsgüterschutzes erläutert der Autor anhand der Rechtsinstitute der Einwilligung und der Notwehr. Näher betrachtet wird insbesondere die Frage, ob die Einwilligung bei solchen Straftatbeständen strafunrechtsausschließende Wirkung hat, die kumulativ ein disponibles und ein indisponibles Rechtsgut schützen (kumulativ-heterogener Rechtsgüterschutz).

Der Autor setzt sich sodann – ablehnend – mit der Annahme auseinander, die tatbestandlichen Rechtsgüter könnten zueinander dergestalt in eine Art Rangverhältnis gesetzt werden, dass das eine Rechtsgut „mittelbar“ oder „nachrangig“, das andere jedoch „vorrangig“ oder „primär“ geschützt werde.

Gegen Ende der Abhandlung wendet der Autor die gewonnenen Ergebnisse anhand dreier Beispiele auf den Normenbestand an. Mit den §§ 164 StGB (Falsche Verdächtigung), 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) werden dabei Delikte ausgewählt, bei denen der Aspekt des mehrfachen Rechtsgüterschutzes streitige Fragen aufwirft.

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