Doktorarbeit: Outsourcing bei Instituten in der aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin

Outsourcing bei Instituten in der aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin

Auslagerungen nach § 25 b KWG (§ 25 a Abs. 2 a.F. KWG) i.V.m. AT 9 MaRisk

Buch beschaffen

Schriften zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 31

Hamburg , 224 Seiten

ISBN 978-3-339-10960-6 (Print)

Zum Inhalt

Der Autor beschäftigt sich mit Auslagerungen (Outsourcing) bei Instituten aus Sicht der bisherigen aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin.

Dabei untersucht der Verfasser, ob es dem Gesetzgeber mit § 25 b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk gelingt, durch die Normierung gewisser Vorgaben, die mit Auslagerungen einhergehenden bankaufsichtsrechtlichen Risiken in der Praxis wirksam einzudämmen. Der Verfasser unterbreitet hierbei konkrete Verbesserungsvorschläge.

Der Verfasser vertritt dabei unter anderem die Ansicht, dass sich der Umgang mit unwesentlichen Auslagerungen als problematisch erweise. So zeigt der Verfasser auf, dass bei unwesentlichen Auslagerungen keine konkreten Anforderungen an den Auslagerungsvertrag gestellt werden. Dies führe dazu, dass weder Auskunfts-, Kontroll- noch Prüfungsrechte der BaFin, der Internen Revision und der externen Prüfer vereinbart werden müssen. Diese Rechte seien auch gesetzlich nicht hinreichend sichergestellt. Aufsichtsrechtlich sei im Übrigen auch nicht vorgegeben, dass der Dienstleister das Institut über etwaige Weiterverlagerungen informieren müsse.

Diese fehlenden Vorgaben in Verbindung mit unwesentlichen Auslagerungen seien aus Sicht des Verfassers deshalb problematisch, da auch Auslagerungen mit signifikanten bankaufsichtsrechtlichen Gefahren als unwesentliche Auslagerung im Sinne von § 25 b KWG qualifiziert werden könnten. Dies läge im Wesentlichen daran, dass man dem Institut zu viele Freiräume bei der Bestimmung der Wesentlichkeit überlasse. Die Wesentlichkeit könne das Institut nämlich im Rahmen einer Risikoanalyse, die kaum Vorgaben unterliege, im Einzelfall selbständig vornehmen. Der Verfasser arbeitet dabei heraus, dass das Institut dabei durchaus das Interesse haben könnte, möglichst viele Auslagerungen als unwesentliche Auslagerung zu qualifizieren.

Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis erarbeitet der Verfasser konkrete Verbesserungsvorschläge.

Darüber hinaus beleuchtet er bisher ungeklärte Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale von § 25 b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk und dem Anwendungsbereich beziehungsweise der Reichweite der Norm stellen.

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