Dissertation: Ethikkommissionen als Instrument der Forschungskontrolle vor dem Hintergrund der grundrechtlich verbürgten Forschungsfreiheit

Ethikkommissionen als Instrument der Forschungskontrolle vor dem Hintergrund der grundrechtlich verbürgten Forschungsfreiheit

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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 129

Hamburg , 282 Seiten

ISBN 978-3-8300-9344-2 (Print) |ISBN 978-3-339-09344-8 (eBook)

Zum Inhalt

„Forschung ist die beste Medizin“. Der Nutzen von Forschung für den Fortschritt in der Medizin ist allgemein bekannt. Ihr kommt daher aus dem hohen Wert der Gesundheit und dem besonderen Wert von Heilung und Leidminderung eine besondere Stellung zu.

Der Erfolg medizinischer Forschung ist dabei zum einen auf die Einführung der wissenschaftlichen Methode zurückzuführen, die eine Trennung von wissenschaftlichen und politischen sowie religiösen Aussagen beinhaltet und für die Wissenschaft das „Wahrheitsmonopol objektiver Erkenntnis“ sichert. So bildet Erkenntnisgewinn innerhalb der Forschungsmedizin neben dem Streben nach Heilung und Leidminderung einen Wert an sich.

Zum anderen begründet die Anerkennung der Medizin als wissenschaftliche Disziplin einen Autonomieanspruch, welcher beinhaltet, der Verfolgung eigener und selbst definierter Zielsetzungen höchste Priorität beimessen zu können, ohne dabei externen gesellschaftlichen Einflüssen ausgesetzt zu sein. So hat sich die Medizinwissenschaft lange Zeit ohne Bevormundung und staatliche Reglementierung weiterentwickelt.

Seit den 1970er Jahren ist jedoch ein Prozess zu beobachten, der die traditionelle Übereinkunft in Frage stellt, wonach Gesellschaft und Politik der Wissenschaft weitgehende Autonomie gewähren und der Staat finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, solange die Wissenschaft Grundlagen liefert, mit denen technologische wie medizinische Fortschritte möglich sind. Stattdessen ist eine zunehmende Diskrepanz zwischen der Erwartungshaltung gegenüber der Forschungsmedizin einerseits und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz andererseits zu verzeichnen. Die Rede ist von einer Akzentverschiebung bei der Bewertung wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts weg von einer Forschungseuphorie hin zu Fragen nach Reduktion oder Prävention nicht gewollter Folgen und Risiken.

Ursächlich für diese Verunsicherungsdynamik sind zum einen medial wirksame Skandal- und Betrugsfälle innerhalb der Medizinforschung, welche das Vorrecht auf Autonomie der Wissenschaft haben problematisch werden lassen und zum anderen Unsicherheiten gegenüber neuen Entscheidungsoptionen, die der wissenschaftliche Fortschritt im Bereich der Biomedizin eröffnet und bei denen ein allgemeiner Konsens fehlt. Ihren Niederschlag findet diese Entwicklung in den anhaltenden öffentlichen Diskussionen über die Kontrolle und Tragbarkeit der Wissenschaft.

Aufbau der Studie

Der 1. Teil bildet den Ausgangspunkt für die grundrechtliche Fragestellung. Ziel ist es, das Ideengerüst der Ethikkommissionen als Schema nachzuzeichnen. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung bedarf es nämlich einer Klärung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ethikkommissionen entstanden sind. Ihr ideengeschichtlicher Hintergrund wird denn häufig als Rechtfertigungsmodell für ihren Einsatz zur Kontrolle der medizinischen Forschung angeführt. Zu untersuchen sind insbesondere die unterschiedlichen Bezüge der Ethikkommissionen zur Wissenschaft, Ethik und Recht. Aus einer medizinwissenschaftlichen Perspektive werden zunächst die Kennzeichen der Forschungsmedizin als Wissenschaft herausgearbeitet, um anschließend die Idee professionsinterner Beratungsgremien in die Funktionslogik der Wissenschaft unter Heranziehung wissenschaftssoziologischer Gesichtspunkte einzubetten. Anschließend wird auf die Verschränkung medizinischer Forschung und Ethik näher eingegangen und nach der Bedeutung der ethischen Dimension der Ethikkommissionen gefragt. Diese Betrachtung geschieht vor dem Hintergrund, dass Ethikkommissionen, wie schon aus ihrer Bezeichnung deutlich wird, nicht allein die interne Selbstkontrolle der Wissenschaft abbilden, wie das oftmals in der Literatur postuliert wurde, sondern mit einer externen ethischen Folgenbewertung von Forschung verknüpft sind. Schließlich wird der Anschluss der Ethikkommissionen in das Rechtssystem untersucht. Hier gilt es, auf die Bedeutung und Funktionen des Rechts im Rahmen der Einrichtung der Ethikkommissionen Bezug zu nehmen.

Der 2. Teil widmet sich der rechtlichen Würdigung der rechtstatsächlichen Entwicklung der Ethikkommissionen. Entscheidend sind die Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen, ihre organisationsrechtliche Stellung innerhalb der Rechtsordnung und ihre gesetzlich übertragene Aufgabenwahrnehmung. Untersucht werden die Rechtsnatur sowie Inhalt der Entscheidungen und die Arbeitsweise der Ethikkommissionen. Auch die Zusammensetzung Regelungen in anderen europäischen Ländern verglichen.

Der 3. Teil widmet sich schließlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der im ersten und zweiten Abschnitt gewonnenen Erkenntnisse. Das Verfahren vor den Ethikkommissionen wird am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und die grundrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet. Art 5 Abs. 3 S. 1 GG erklärt die Wissenschaft, Forschung und ihre Lehre für frei. Das Grundrecht verbietet allerdings nicht jede Störung des Freiheitsgebrauchs. Der Staat kann von Verfassung wegen verpflichtet sein, in Wahrnehmung grundrechtlicher Schutzpflichten Grundrechtskollisionen zwischen Privaten aufzulösen. Angesichts der Bedeutung einer Kontrolle medizinischer Forschung geht es daher weniger um die Frage, ob die Forschungsfreiheit überhaupt eine staatliche Regulierung verträgt, sondern vielmehr darum, welche Art der Regulierung die Forschungsfreiheit verlangt, wenn sie erst einmal beschränkt wird.37 Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erlaubt staatliche Eingriffe dabei unter drei Voraussetzungen: Formell ist vorausgesetzt, dass der Grundrechtseingriff durch ein Gesetz erfolgt. Hierbei ist auch die Frage von Bedeutung, inwieweit auch Standesregeln die Voraussetzungen eines Gesetzes erfüllen. Die rechtliche Grundlage muss zweitens ihrerseits rechtskonform sein, also mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundrechts und sonstiger Verfassungswerte vereinbar sein. Drittens muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren kontrolliert werden können, ob ein Eingriff in die Forschungsfreiheit auf einer rechtskonformen Grundlage beruht. Dabei wird zu zeigen sein, dass die nachträgliche Einbindung der Ethikkommissionen in das Rechtssystem an historisch gewachsenen Aufgabenzuschreibungen und Organisationsstrukturen ihre Grenze findet und verfassungsrechtlich problematisch erscheint.

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