Doktorarbeit: Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters

Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters

Eine Untersuchung unter Berücksichtigung insolvenzrechtlich relevanter Sachverhalte, insbesondere der Fortführungswerte, des Verwalterwechsels, der Nachtragsverteilung und des Vorschusses

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 29

Hamburg , 282 Seiten

ISBN 978-3-8300-3975-4 (Print) |ISBN 978-3-339-03975-0 (eBook)

Rezension

[…] Die Bearbeitung ist weitgehend überzeugend und kann sich inzwischen in vielen Bereichen als im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH befindlich betrachten, was auch den besonderen Wert der Positionen des Autors ausmacht, auch wenn sie zu manch gewünschtem Ergebnis in deutlichem Widerspruch steht. Insoweit ist die Arbeit zugleich auch ein Dokument des sich beständig wandelnden Insolvenzvergütungsrechts und sollte insoweit auch in die weitere Diskussion einbezogen werden — auch wenn dies bei manchem Antragsverfasser nur zähneknirschend nachvollzogen werden wird.

Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, ZInsO 03/2009


Zum Inhalt

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet.

Das Interesse des Verwalters geht mithin dahin, dass die einzelnen zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände hoch bewertet werden. So wird ein teilweise sehr hoher Wert erreicht, wenn für die einzelnen Gegenstände Fortführungswerte herangezogen werden. Die Berücksichtigung derartiger Werte findet aber im Gesetz keine Stütze. Vielmehr sind die Massegegenstände in jedem Stadium des Verfahrens nur mit den Liquidations-/Veräußerungswerten zu berücksichtigen.

Das Begriffspaar „billiges Ermessen“ in Abs. 1 S. 1 des § 6 InsVV, der die Vergütung im Nachtragsverteilungsverfahren regelt, ist nicht gleichbedeutend mit den Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV. Es sind alle Verfahrensbeteiligten mit ihren Interessen zu beachten, wobei der zu verteilende Betrag im Blick gehalten werden muss. Es ist der Zeitaufwand zu berücksichtigen, den der Verwalter aufbringen musste, um die zur Verteilung anstehende nachträgliche Masse zu realisieren.

Einen Vorschuss auf seine Vergütung kann der Verwalter nach § 9 InsVV schon vor Ablauf von sechs Monaten verlangen. Das Ermessen des Insolvenzgerichts im Rahmen des § 9 InsVV ist darauf zu reduzieren, Sorge dafür zu tragen, dass dem geordneten Ablauf des Insolvenzverfahrens kein Schaden drohen wird.

Gegen einen den Vorschuss versagenden Beschluss steht dem Verwalter die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu. Gegen eine zustimmende Entscheidung gibt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten keinen Rechtsbehelf.

Seine Vergütung wegen der Überwachung eines Insolvenzplans kann der Verwalter nicht der Masse entnehmen. § 6 Abs. 2 InsVV stellt klar, dass Bezugsgröße für das billige Ermessen der Umfang der Tätigkeit sein soll. Deshalb kann Berechnungsgrundlage nicht die Summe der im Überwachungszeitraum zu erfüllenden Ansprüche sein.

Ein Vorschussanspruch im Überwachungsverfahren steht dem Verwalter nicht zu.

Im Fall eines Verwalterwechsels ist Stichtag für die Berechnung der Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters der Tag seines Ausscheidens. Es sind lediglich die Massegegenstände zu berücksichtigen, die vom Verwalter bis zum Tag seines Ausscheidens bereits verwertet worden sind. Für eine Schätzung der zum Zeitpunkt noch nicht verwerteten Massegegenstände fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Im Fall einer Zwangsversteigerung profitieren die Insolvenzmasse und der Verwalter nur dann, wenn die Vorausetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1a ZVG gegeben sind. Im Fall einer freihändigen Veräußerung ist dies nicht der Fall.

Beauftragt der Verwalter eine Gesellschaft, zu der er selbst gehört, mit Aufgaben nach § 5 InsVV, braucht er sich die hierfür aufzuwendende Vergütung nicht von der vergütungsrechtlich relevanten Masse abziehen zu lassen.

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