Doktorarbeit: Die Auswirkungen des 6. Strafrechtsreformgesetzes auf die erfolgsqualifizierten Delikte

Die Auswirkungen des 6. Strafrechtsreformgesetzes auf die erfolgsqualifizierten Delikte

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 124

Hamburg , 240 Seiten

ISBN 978-3-8300-3473-5 (Print) |ISBN 978-3-339-03473-1 (eBook)

Zum Inhalt

Die Untersuchung setzt sich mit der Frage auseinander, ob die mit dem 6. StrRG einhergegangenen Gesetzesänderungen im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte sowie diesen angenäherten „jüngeren“ Deliktstypen mit der Systematik und den gewachsenen Strukturen des StGB vereinbar sind. Im Einzelnen geht es dabei um die Deliktstypen „Erfolgsqualifikation“, „Gefahrenerfolgsqualifikation“, „Delikte mit objektiver Bedingung der Strafbarkeit“, „klassische Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen nach § 11 II“, „erfolgsqualifizierte Regelbeispiele“ und „gefahrerfolgsqualifizierte Regelbeispiele“.

Zunächst werden die vorrangigen Ziele des 6. Strafrechtsreformgesetzes in Form der Strafrahmenharmonisierung durch mehr Transparenz, Flexibilisierung der Gesetzgebungstechnik (Regelbeispiele), Vereinfachung der Terminologien und Verbesserung des Strafrechtsschutzes durch ausschließlich an den Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB vorgenommene Änderungen aufgezeigt.

Im 1. Teil wird in einem historischen Überblick die Entwicklung der erfolgsqualifizierten Tatbestände bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG unter Heranziehung von Beispielstatbeständen dargestellt. Sodann werden mit § 11 II und § 18 StGB Normen des Allgemeinen Teils des StGB erörtert, von denen sich die Verfasserin generalisierte Hinweise erhofft, welche Kriterien ein Tatbestand erfüllen muss, um überhaupt als erfolgsqualifiziertes Delikt eingestuft werden zu können. Es erfolgen sowohl eine Einzeldarstellung der beiden Generalvorschriften als auch eine vergleichende Gegenüberstellung der Normen.

Unter Bezugnahme auf den Inhalt von § 11 II StGB sowie die hohe Bedeutung für die Rechtspraxis wird hier die grundlegende Frage nach dem Deliktscharakter (Vorsatzdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt?) von erfolgsqualifizierten Tatbeständen behandelt. Unter diesem Gesichtspunkt wird untersucht, ob § 11 II zur Klärung der Frage des Deliktscharakters erfolgsqualifizierter Delikte herangezogen werden kann.

Im zweiten Teil der Bearbeitung werden die vom 6. StrRG betroffenen Deliktstypen untersucht. Es werden die Probleme der Strafbarkeit des Versuchs bei erfolgsqualifizierten Grunddelikten mit Vergehenscharakter, das Merkmal der „Leichtfertigkeit“ sowie die Strafrahmen bei den todeserfolgsqualifizierten Delikten, das Tatbestandsmerkmal der „Gesundheitsbeschädigung“ sowie die Strafrahmen der körperverletzungserfolgsqualifizierten Delikte und die Frage der erfolgsqualifizierten Eigenschaft beim Tatbestand der Freiheitsberaubung erörtert. Ferner wird die Umstrukturierung der todeserfolgsqualifizierten Regelbeispiele zu „echten“ Erfolgsqualifikationen hinterfragt. Schließlich erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Sonderfällen der §§ 100 a IV, 177 II Nr. 1 und 316 b III S. 2 StGB, die statt eines Todeserfolges „ähnlich schwere Eingriffe“ fordern. Es wird die Frage der Einordnung der jeweiligen Erfolge als besondere Erfolge i. S. d. § 18 StGB gestellt.

Abschließend beschäftigt sich die Untersuchung mit der Frage der Einordnung der gefahrerfolgsqualifizierten Regelbeispiele. Hier wird die Regelbeispieltechnik als „neuere Form“ der Gesetzgebungstechnik untersucht, welche zur Umsetzung des mit dem 6. StrRG verfolgten Ziels der „Flexibilität“ weiter ausgedehnt wurde.

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