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Die Privilegierung der Landwirtschaft im Naturschutzrecht

Eine steuerungs- und rechtswissenschaftliche Analyse vor dem Hintergrund des EU-Agrarbeihilfenrechts, der Privilegierung der Landwirtschaft im nationalen Umweltrecht und dem Bayerischen Naturschutzrecht

Studien zum bayerischen, nationalen und supranationalen Öffentlichen Recht, Band 34

Hamburg , 302 Seiten

ISBN 978-3-339-13972-6 (Print) |ISBN 978-3-339-13973-3 (eBook)

Zum Inhalt

Mit den Privilegierungen in § 14 Abs. 2 BNatSchG und § 44 Abs. 4 BNatSchG gewährt der Gesetzgeber der Landwirtschaft eine weitreichende Sonderstellung im Naturschutzrecht. Die Autorin wirft daher im Kern die Frage auf, ob die Ausgestaltung der Privilegierungen noch zeitgemäß ist.

Problematisch sind die Privilegierungen vor allem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20a GG. Bei § 44 Abs. 4 S. 2 BNatSchG, der den Schutz von Europäischen Arten zum Gegenstand hat, wird im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 04.03.2021 (C-473/19, C-474/19) untersucht, ob die Norm mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zudem wird geklärt, welchen Einfluss die normativen Defizite des § 5 Abs. 2 BNatSchG auf die Privilegierungen haben.

Die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Prüfung bilden die Grundlage für die nachfolgende Untersuchung der Arbeit. Auch die Agrarpolitik der Europäischen Union sowie andere Gesetze im Bereich des (deutschen) Umweltrechts räumen der Landwirtschaft eine Sonderstellung ein, die es der Studie erlauben, Rückschlüsse von den dort vorhandenen Steuerungsinstrumenten auf die Privilegierungen der Landwirtschaft im Naturschutzrecht zu ziehen.

Ein eigenes Kapitel widmet sich dem Bayerischen Naturschutzgesetz. In diesem hat der Bayerische Landesgesetzgeber umfassend von seiner nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG gewährten Abweichungskompetenz bezüglich § 5 Abs. 2 BNatSchG und § 14 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht. Die Ausgestaltung des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird daher als Alternative zu den im Übrigen herausgearbeiteten Änderungsvorschlägen zu § 14 Abs. 2 BNatSchG sowie § 5 Abs. 2 BNatSchG herangezogen.

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