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Die Privilegierung der Landwirtschaft im Naturschutzrecht

Eine steuerungs- und rechtswissenschaftliche Analyse vor dem Hintergrund des EU-Agrarbeihilfenrechts, der Privilegierung der Landwirtschaft im nationalen Umweltrecht und dem Bayerischen Naturschutzrecht

Studien zum bayerischen, nationalen und supranationalen Öffentlichen Recht, Band 34

Hamburg , 302 Seiten

ISBN 978-3-339-13972-6 (Print)

ISBN 978-3-339-13973-3 (eBook)

Rezensionen

[…] Die lesenswerte Schrift von Kadner analysiert ausführlich die Privilegierungstatbestände für die Landwirtschaft im Naturschurzrecht und verwandten Rechtsgebieten, wie dem Düngerecht. dem Pflanzenschutzrecht und der Agrarsubventionierung der europäischen Union. Ihr Gesamturteil fällt nicht gerade positiv aus. Insbesondere § 14 Abs. 2 BNatSchG wirke sich in der Praxis als "Privileg" für die Landwirtschaft aus. Das Agrarbeihilfensystem nach der GAP der Europäischen Union privilegiere die Landwirtschaft ebenfalls. Allerdings sei positiv hervorzuheben, dass bei Nichteinhaltung der Standards Sanktionen verhängt werden könnten und damit ein besserer rechtlicher Rahmen als im Ordnungsrecht für die Einhaltung naturschutzkonformer Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung stehe. Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 und §44 Abs. 4 BNatSchG schlägt Kadner Gesetzesänderungen vor. Die Länder könnten von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG umfassender Gebrauch machen und die Anforderungen der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 BNatSchG als durchsetzbare Ge- und Verbote ausgestalten. Auch könne der Bund die naturschurzrechtliche Eingriffsregelung durch eine Negativ- und Positivliste für landwirtschaftliche Tätigkeiten anreichern oder § 5 Abs. 2 BNatSchG im Verordnungswege konkretisieren.
Alexander Schink in: Umwelt- und Planungsrecht, UPR 3/2025
[…] Mit der Dissertation von Kadner erhält die Diskussion um einen lange bekannten Schwachpunkt des Naturschutzrechts neuen Aufwind. Insofern ist sie höchst willkommen und sollte für alle Akteure Anlass zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Erreichten sein.
Dirk Tolkmitt in: Sächsische Verwaltungsblätter, SächsVBl. Heft 3/2025


Zum Inhalt

Mit den Privilegierungen in § 14 Abs. 2 BNatSchG und § 44 Abs. 4 BNatSchG gewährt der Gesetzgeber der Landwirtschaft eine weitreichende Sonderstellung im Naturschutzrecht. Die Autorin wirft daher im Kern die Frage auf, ob die Ausgestaltung der Privilegierungen noch zeitgemäß ist.

Problematisch sind die Privilegierungen vor allem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20a GG. Bei § 44 Abs. 4 S. 2 BNatSchG, der den Schutz von Europäischen Arten zum Gegenstand hat, wird im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 04.03.2021 (C-473/19, C-474/19) untersucht, ob die Norm mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zudem wird geklärt, welchen Einfluss die normativen Defizite des § 5 Abs. 2 BNatSchG auf die Privilegierungen haben.

Die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Prüfung bilden die Grundlage für die nachfolgende Untersuchung der Arbeit. Auch die Agrarpolitik der Europäischen Union sowie andere Gesetze im Bereich des (deutschen) Umweltrechts räumen der Landwirtschaft eine Sonderstellung ein, die es der Studie erlauben, Rückschlüsse von den dort vorhandenen Steuerungsinstrumenten auf die Privilegierungen der Landwirtschaft im Naturschutzrecht zu ziehen.

Ein eigenes Kapitel widmet sich dem Bayerischen Naturschutzgesetz. In diesem hat der Bayerische Landesgesetzgeber umfassend von seiner nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG gewährten Abweichungskompetenz bezüglich § 5 Abs. 2 BNatSchG und § 14 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht. Die Ausgestaltung des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird daher als Alternative zu den im Übrigen herausgearbeiteten Änderungsvorschlägen zu § 14 Abs. 2 BNatSchG sowie § 5 Abs. 2 BNatSchG herangezogen.

Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač

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