Wissenschaftliche Literatur Vorstandsmitglieder

Eine schlagwortbasierte Auswahl unserer Fachbücher  2 Bücher 








Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) (Dissertation)

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO)

Die Manifestation der Insolvenzreife als Voraussetzung eines eingeschränkt-objektiven Sorgfaltspflichtmaßstabes bei der fahrlässigen Insolvenzantragspflichtverletzung

Insolvenzrecht in Forschung und Praxis

Die bis 2008 in Einzelgesetzen rechtsformspezifisch geregelte Insolvenzantragspflicht ist mit § 15a Abs. 1 InsO durch das MoMiG in der Insolvenzordnung rechtsformneutral geregelt worden. Das Problem der subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht ist nach wie vor ungelöst.

Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die Kenntnis des…

Aktienrecht Auszahlungsverbot Fahrlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerhaftung Gesellschaftsrecht Insolvenzantragspflicht Insolvenzantragspflichtverletzung Insolvenzrecht Insolvenzreife Insolvenzverschleppung Sorgfaltspflicht Vorstandsmitglieder § 15 a Abs. 1 InsO
Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften (Dissertation)

Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften

Eine rechtliche und ökonomische Analyse der Vorstandsvergütung und Wege zu einer optimierten Vergütungspolitik

Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Diese Studie bearbeitet ein Thema, welches wie kein anderes die Gemüter der weltweiten Öffentlichkeit erhitzt. Zu Beginn der Suche nach den Ursachen für diese Reaktion stieß die Verfasserin auf statistische Langzeituntersuchungen, die einen drastischen Anstieg der durchschnittlichen Pro-Kopf-Vergütung der Vorstandsmitglieder von DAX30-Unternehmen in den letzten 10…

Aktienoptionen Angemessenheit Gesellschaftsrecht Mannesmann Unternehmensinteresse Variable Vergütung Vergütung Vergütungsmodell Vergütungspolitik Vergütungssysteme Vorstandsmitglieder Vorstandsvergütung § 87 AktG