2 Bücher 

Wissenschaftliche LiteraturLeistungsorientierte Bezahlung

Eine Auswahl unserer Fachbücher

Falls bei Ihnen die Veröffentlichung der Dissertation, Habilitation oder Masterarbeit ansteht, kontaktieren Sie uns jederzeit gern.








Die leistungsorientierte Bezahlung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Doktorarbeit)

Die leistungsorientierte Bezahlung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Einführung, Ausgestaltung und Anwendung der leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst nach §18 TVöD/TV-L

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse

Mit der Einführung der leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst durch § 18 des Tarifvertrages für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (TVöD) zum 1. Januar 2007 ist geradezu ein Paradigmenwechsel bezüglich der monetären Berücksichtigung der Arbeitsleistung eingetreten. Maßgebend für die Höhe des Entgelts der Beschäftigten sind nun…

ArbeitsrechtDienstvereinbarungEntgeltsystemLeistungsentgeltLeistungsfeststellungLeistungsorientierte BezahlungLeistungstarifvertragLeistungsTV-BundRechtswissenschaftSystematische LeistungsbewertungTarifvertragsrechtVariable VergütungZielvereinbarung§ 18 TVöD
Die Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst (Dissertation)

Die Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst

auf Grundlage von §18 TVöD (Bund) und dem LeistungsTV-Bund

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse

Mit Durchführung der Tarifreform des öffentlichen Dienstes, die am 01.10.2005 durch Inkrafttreten des "Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes" (TVöD) ihren vorläufigen Höhe- und Endpunkt erreichen sollte, führten die entsprechenden Tarifvertragsparteien ein für den öffentlichen Dienst progressives Entgeltsystem für die Beschäftigten ein. [...]

ArbeitsrechtDienstvereinbarung zum LeistungsentgeltLeistungsentgeltLeistungsorientierte BezahlungLeistungstarifvertrag BundÖffentlicher DienstÖffentliches DienstrechtRechtswissenschaftReformSystematische LeistungsbewertungTarifrechtZielvereinbarung§ 18 TVöD