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Wissenschaftliche LiteraturAnderweitiger ErwerbJura

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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs des Arbeitnehmers im Annahmeverzug des Arbeitgebers (Doktorarbeit)

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs des Arbeitnehmers im Annahmeverzug des Arbeitgebers

gem. §615 S. 2 BGB, §11 S. 2 KSchG

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse

Die Verzugsregeln im Arbeitsrecht nach § 615 BGB und § 11 KSchG haben in der arbeitsrechtlichen Praxis enorme Bedeutung. Hierin liegt auch die wesentliche Bedeutung des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs. Dies gilt besonders im Kündigungsschutzprozess, der wesentlich vom Verzugslohn bestimmt wird. Für den Arbeitnehmer ist er das wesentliche…

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Böswillig unterlassener Erwerb im Annahmeverzug des Arbeitgebers (Doktorarbeit)

Böswillig unterlassener Erwerb im Annahmeverzug des Arbeitgebers

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse

Stellt sich die Kündigung nach Abschluss des Kündigungsrechtsstreites als unwirksam heraus, so besitzt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, ohne für den Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Das so genannte Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers stellt im Kündigungsschutzprozess eine wirkungsvolle Waffe des Arbeitnehmers dar. Das mit der…

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Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Annahmeverzug des Arbeitgebers (Dissertation)

Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Annahmeverzug des Arbeitgebers

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse

Die wirtschaftliche Bedeutung der Anrechnung anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers wird vor allem im Zusammenhang mit Kündigungen deutlich: Das Gesetz regelt in § 615 S. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers sein vereinbartes Entgelt einfordern kann, ohne seine Arbeitsleistung nachholen zu müssen. Hat…

Anderweitiger ErwerbAnnahmeverzugAnrechnungArbeitgeberArbeitnehmerArbeitsrechtAuskunftsansprücheBeweislastBöswilliges UnterlassenEntgeltansprücheKündigungsschutzklageKündigungsschutzverfahrenRechtswissenschaft§ 11 KSchG§ 615 BGB