: Haftungs- und Haftungsbeschränkungsprobleme bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten

Haftungs- und Haftungsbeschränkungsprobleme bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten

Buch beschaffen

Schriftenreihe des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Band 4

Hamburg , 331 Seiten

ISBN 978-3-86064-993-0 (Print)

Zum Inhalt

In dieser Arbeit geht es um die Frage, wie Rechtsanwälte, die sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber ihren Mandanten, haften und welche Möglichkeiten sie haben, ihre Haftung zu beschränken. Begrifflich ist dabei zu unterscheiden zwischen Sozietäten und reinen Bürogemeinschaften. Nur für erstere stellt sich die Haftungsthematik im hier behandelten Sinn, da die Sozien ihren Beruf im gemeinschaftlichen Interesse als Einheit ausüben.

Zentrale Frage der haftungsrechtlichen Diskussion ist dabei, ob ein Anwalt auch für einen schadensersatzbegründenden Fehler eines anderen Sozietätsmitglieds unmittelbar persönlich haften muss. Diese Frage wurde bereits vom RG 1914 und 1916 in zwei Entscheidungen für den Fall eines gemeinsamen Mandats bejaht. Allerdings hat der BGH 1963 im entgegengesetzten Sinn entschieden und damit die umfangreiche Diskussion neu entfacht. 1971 nahm der BGH wieder die Position des RG ein, indem er feststellte, dass der Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande kommt und alle Sozien aus dem Vertragsverhältnis dem Mandanten gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften, auch wenn nur der Bearbeiter der Sache den Schaden verschuldet hat. Diese Auffassung ist heute herrschende Meinung.

Damit sind die Aufgaben dieser Untersuchung umrissen. Zum einen ist zu hinterfragen, ob die herrschende Meinung - zumindest in ihrer Begründung - bedenkenlos übernommen werden kann. Zum anderen sind neue Berufsausübungsformen hinsichtlich der Haftungsproblematik mit einzubeziehen. Denn neuerdings kommt für die gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten nicht nur die Rechtsform der GbR in Betracht. Es haben sich andere Formen der Zusammenarbeit gefunden, etwa durch Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder durch Gründung einer Anwalts-GmbH entsprechend den neuen Vorschriften der BRAO. Es liegt auf der Hand, dass in einer anderen Rechtsform möglicherweise auch andere Haftungskriterien gelten.

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