Doktorarbeit: Strafrechtliche Haftungsbegrenzung durch präventiven Rechtsrat und Compliance Systeme

Strafrechtliche Haftungsbegrenzung durch präventiven Rechtsrat und Compliance Systeme

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COMPLIANCE, Band 15

Hamburg , 308 Seiten

ISBN 978-3-8300-9101-1 (Print) |ISBN 978-3-339-09101-7 (eBook)

Zum Inhalt

In einer Welt, in der – so jedenfalls ein verbreiteter Befund – einerseits der Grad an rechtlicher Regulierung immer höher und die Inhalte dieser Regulierung immer komplizierter werden und in der andererseits aus verschiedenen Gründen (Technisierung, Internationalisierung) der Wettbewerb wahrscheinlich immer härter und damit ein Ausreizen des technisch und rechtlich Zulässigen erforderlich wird, spielt die rechtliche Beratung über die Grenzen zulässigen Handelns eine nicht zu unterschätzende Rolle. Besteht Unsicherheit darüber, wo diese Grenzen verlaufen, wird eine Beratung in Anspruch genommen. In Zeiten der Hochkonjunktur des Zauberwortes „Compliance“ wird man über spezifische, anlassabhängige Beratungen hinaus auch Aussagen über rechtlich korrektes Verhalten (und nicht nur über tatsächliche Abläufe) in entsprechenden Compliance-Programmen erwarten.

Rechtsrat ist ein bedeutsames Phänomen, und das Ziel derjenigen, die diesen Rat einholen, ist nicht ganz illegitim, die „Enthaftung“. Dies ist unproblematisch, wenn der Rat zutreffend ist und korrekt umgesetzt wird, da dann keine Rechtsprobleme auftreten. Problematisch wird es dann, wenn trotz Befolgung eines solchen Rates ein Verhalten ausgeübt wird, welches ex post betrachtet durch die Gerichte als illegal – und im Extremfall sogar als strafbar – interpretiert wird. Einerseits gibt es ein schutzwürdiges Interesse des Ratsuchenden, der letztlich nicht mehr machen kann, als in einer schwierigen Frage den Rechtsrat von Experten einzuholen. Umgekehrt ist aber auch selbstverständlich, dass alleine die Einholung eines bezahlten Rechtsrats kein Freibrief sein kann, ohne Rücksicht auf die tatsächlich von der Rechtsordnung aufgestellten Normbefehle so zu handeln, wie es der bezahlte und möglicherweise angewiesene Ratgeber „gebilligt“ hat.

Diesem Spannungsfeld und der Frage, wie dem Rechtsrat – sowohl anlassbezogen als auch generalisiert im Rahmen von Compliance-Programmen – einerseits hinreichende Bedeutung zugebilligt werden kann, ohne dass andererseits ein Missbrauch droht, geht der Verfasser in seiner Veröffentlichung nach.

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