Dissertation: Der Abrechnungsbetrug im GOÄ-Liquidationsbereich

Der Abrechnungsbetrug im GOÄ-Liquidationsbereich

ein eigener Straftatbestand?

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 332

Hamburg , 232 Seiten

ISBN 978-3-8300-9068-7 (Print) |ISBN 978-3-339-09068-3 (eBook)

Zum Inhalt

Ausgangspunkt und Motivation dieser Untersuchung ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2012 (BGHSt 57, 95–122), die völlig neue Maßstäbe für die strafrechtliche Verfolgung privatärztlicher Abrechnungsmanipulationen aufstellt. Im Ergebnis entfernt sich der BGH mit dieser Entscheidung so weit von dem Wortlaut des § 263 StGB, dass eine Prüfung geboten ist, ob der Betrugstatbestand lege lata ausreicht oder ob der Gesetzgeber gefordert ist, einen neuen Betrugstatbestand, der eigens auf die Besonderheiten privatärztlicher Liquidation eingeht, zu schaffen. Die Verfasserin prüft systematisch die Möglichkeit einer Reform des Strafgesetzes durch Einführung eines neuen Betrugstatbestandes, § 263b StGB, welcher in Anlehnung an den Tatbestand des Subventionsbetruges als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und zum Schutz des überindividuellen Rechtsgutes eines funktionierenden Gesundheitswesens bestimmt ist.

Zunächst werden die Grundsätze des privatärztlichen Vergütungssystems dargelegt, insbesondere der in § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte niedergelegte Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Sodann geht die Arbeit auf die tatbestandlichen Erfassungsschwierigkeiten im Rahmen der Anwendung des § 263 StGB bei privatärztlichen Abrechnungsmanipulationen ein. Vor allem die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und des Vermögensschadens sind bei privatärztlichen Fehlabrechnungen nicht ohne weiteres zu bejahen. Eine Zäsur stellt die oben zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2012 dar, deren Richtigkeit untersucht und in Frage gestellt wird. Der 1. Strafsenat hat die extensive Rechtsprechung zum Vermögensschaden im Bereich des vertragsärztlichen Abrechnungsbetruges in diesem Fall auf die Privatliquidation übertragen und bejahte alleine aufgrund der Gebührenordnungswidrigkeit der abgerechneten Leistungen einen Vermögensschaden. Die Verfasserin zeigt, dass eine entsprechende Herleitung eines Vermögensschadens bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch ist. Die Arbeit untersucht sodann, ob die Einführung eines neuen Tatbestandes kriminalpolitisch geboten und verfassungsrechtlich zulässig ist und gibt einen Ausblick, wie das neue Strafgesetz tatbestandlich gefasst sein könnte.

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