Forschungsarbeit: Der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Das Gutachten 2/13 des Europäischen Gerichtshofs

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Völkerrecht, Europarecht, Vergleichendes Öffentliches Recht, Band 1

Hamburg , 178 Seiten

ISBN 978-3-8300-9066-3 (Print) |ISBN 978-3-339-09066-9 (eBook)

Zum Inhalt deutschenglish

Die Diskussion rund um den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK währt nun schon seit über 40 Jahren in Lehre und Praxis. Im April 2013 konnte nach langjährigen Verhandlungen endlich ein Beitrittsübereinkommen zwischen der Union und dem Europarat ausgehandelt werden. Erschien die Teilnahme am Konventionssystem über kurz oder lang möglich, so haben sich die Vorzeichen seit dem 18. Dezember 2014 schlagartig verändert. Das an diesem Tag veröffentlichte Gutachten 2/13 des EuGH hat den Beitrittsambitionen der Union (abermals) einen Riegel vorgeschoben, manche Beobachter befürchten sogar einen endgültigen Stillstand der Beitrittsbestrebungen.

Die Veröffentlichung befasst sich mit mehreren Facetten des EU-Beitritts zur EMRK. Als Ausgangspunkt der weiteren Darstellungen dient ein kompakter Überblick über die aktuelle gesamteuropäische Grundrechtsarchitektur. In weiterer Folge werden vom Autor die wichtigsten Gründe für einen Beitritt herausgearbeitet sowie Rechtsgrundlagen und Vorgaben aufseiten der EU und der EMRK erläutert. Schließlich werden auch die in den vorläufigen Beitrittsinstrumenten ausgehandelten Kompromisse dargestellt.

Besonderes Augenmerk liegt auf der Analyse des Gutachtens 2/13 und den darin geäußerten Kritikpunkten des EuGH. Die Besonderheit dieser Stellungnahme besteht vor allem darin, dass der Gerichtshof seine ablehnende Haltung hauptsächlich auf die Verletzung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien der Union stützt. Die solcherart aufgeworfenen Inkompatibilitäten werden daher nur sehr schwer im Rahmen einer weiteren Neuverhandlung des Beitrittsübereinkommens beseitigt werden können. Ein beträchtliches Problem stellt auch die Tatsache dar, dass der EuGH keine klaren Lösungsansätze formuliert, auf deren Basis ein Beitrittskonzept für die Zukunft ausgearbeitet werden könnte.

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