Friederike LöserPraktische Probleme der Sanierung im Insolvenzplanverfahren
Eine kritische Analyse des Insolvenzplanverfahrens – Bietet das neuseeländische Recht Lösungsansätze?
Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 102
Hamburg 2016, 292 Seiten
ISBN 978-3-8300-8975-9 (Print)
ISBN 978-3-339-08975-5 (eBook)
Zum Inhalt
Das Insolvenzplanverfahren stellt für insolvente Unternehmen eine attraktive Alternative zu dem Liquidationsverfahren dar, da auf diesem Wege durchschnittlich höhere Befriedigungsquoten erreicht werden können.
Der Anteil der Insolvenzplanverfahren an den Gesamtverfahren erscheint mit ca. 1,27 Prozent äußerst gering.* Die geringe Nutzung des Insolvenzplanverfahrens erstaunt, da das Insolvenzplanverfahren noch im Jahr 2011 durch das ESUG, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, entscheidend gefördert und das Erreichen des Sanierungsziels erleichtert worden ist.
Es muss Gründe für die geringe Nutzung des Insolvenzplanverfahrens geben, die auch in dem Verfahren selbst zu suchen sind. Ziel dieser Studie ist es deshalb, die praktischen Probleme bei der Sanierung mittels Insolvenzplanverfahrens aus Schuldnersicht und die damit einhergehenden Entwicklungsnotwendigkeiten herauszuarbeiten und zu analysieren. In der Dissertation werden Teilaspekte des Insolvenzplanverfahrens herausgegriffen und die praktischen Probleme, die dem Schuldner bei einer Sanierung mittels Insolvenzplanverfahrens im Wege stehen, analysiert.
Im Rahmen einer funktionalen Rechtsvergleichung wird das neuseeländische Insolvenzrecht daraufhin untersucht, ob es Lösungsansätze für das deutsche Recht bereithält.
Das neuseeländische Recht eignet sich für den Vergleich aus mehreren Gründen. Obwohl in Neuseeland das Common Law gilt, ist das Insolvenzrecht weitgehend kodifiziert. Der gemeinsame Nenner des neuseeländischen Sanierungsverfahrens und des deutschen Insolvenzplanverfahrens – beide sind auf das US-amerikanische und das englische Recht zurückzuführen – gewährleistet die Vergleichbarkeit der Verfahren. Das neuseeländische Recht eignet sich gegenüber dem Recht anderer Common Law-Länder besonders für den angestrebten Vergleich, weil der Sanierungsgedanke im neuseeländischen Recht weniger stark ausgeprägt ist als beispielsweise im US-amerikanischen Recht. Es ist dem deutschen Recht also näher. Darüber hinaus wurde das neuseeländische Recht im Jahr 2007 umfassend reformiert mit den Zielen, eine rescue culture** zu etablieren und den Sanierungsgedanken zu stärken.
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* Nach Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, S. 3 liegt der Anteil sogar nur bei 1,1 Prozent.
** Bailey, Voluntary Arrangements, 1.4, 3.1; Watts/Campbell/Hare/Hare, Company Law, ch. 25.1.
Schlagworte
AdministrationCommon LawCompanies Act 1923Company voluntary arrangementInsolvenzplanInsolvenzplanverfahrenInsolvenzrechtNeuseeländisches RechtPart 15A-VerfahrenPlanverfahrenSanierungsrechtScheme of arrangementUnternehmenssanierungIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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