Doktorarbeit: Die Regelung des § 373a StPO im Lichte des Grundgesetzes und als mögliche Leitlinie einer Reform des Wiederaufnahmerechts

Die Regelung des § 373a StPO im Lichte des Grundgesetzes und als mögliche Leitlinie einer Reform des Wiederaufnahmerechts

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Schriften zum Strafprozessrecht, Band 11

Hamburg , 180 Seiten

ISBN 978-3-8300-8899-8 (Print) |ISBN 978-3-339-08899-4 (eBook)

Zum Inhalt

In Art. 103 Abs. 3 GG ist festgeschrieben, dass niemand wegen derselben Straftat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Gleichwohl sieht die Strafprozessordnung unter anderem in § 373a Durchbrechungen des Grundsatzes ne bis in idem vor. Dass die ungünstige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens nach § 373a Abs. 1 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird weithin – ohne nähere Untersuchung – unterstellt.

Im Fokus der Untersuchung steht daher die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Nach § 373a Abs. 1 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. Die nachteilige Wiederaufnahme gemäß § 373a Abs. 1 StPO geht damit weit über den Umfang der nach § 362 StPO möglichen Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens hinaus. Stefanie Possienke erörtert ausführlich, ob § 373a Abs. 1 StPO mit Art. 103 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Hierbei geht sie unter anderem der Frage nach, ob es entsprechend der herrschenden Meinung verfassungsrechtlich zulässig ist, die Wiederaufnahme nach § 373a Abs. 1 StPO zuzulassen, wenn die Umstände, die die Tat als Verbrechen aufwerten, erst nach Erlass des Strafbefehls eintereten.

Darüber hinaus wird untersucht, ob es rechtspolitisch sinnvoll wäre, die Regelungskonzeption des § 373a Abs. 1 StPO insgesamt auf die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten zu übertragen.

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