Doktorarbeit: Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung

Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 328

Hamburg , 162 Seiten

ISBN 978-3-8300-8879-0 (Print) |ISBN 978-3-339-08879-6 (eBook)

Rezension

[...] stellt Kaiser in vorbildhafter Art und Weise Normen dar, an die die gesetzgebende Gewalt beim Erlass von Gesetzen gebunden ist [...]. Weit detaillierter und ebenfalls erstklassig sind die Ausführungen zum Gesetzlichkeitsprinzip.

[...] Nach einem kurzen Resümee der Ergebnisse werden die anfangs angeführten Terrorismus-Gesetze anhand der aufgefundenen Resultate überprüft und sehr gut kommentiert.

[...] Man findet auf die Fragestellung, wie weit der Gesetzgeber aber Normen im Strafrecht tatsächlich vorverlagern kann, eine klare Antwort.

Andreas Raffeiner in: Journal für Strafrecht, JSt 09/2016


Zum Inhalt

Als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 wurden auch in Deutschland Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Im Strafgesetzbuch sind in diesem Zusammenhang besonders die §§ 89a, 89b und 91 StGB zu nennen. Diese ermöglichen eine Bestrafung vor der eigentlichen Tatbegehung.

In der strafrechtlichen Literatur stießen die genannten Vorschriften jedoch auf breite Ablehnung. Bezüglich der neu eingeführten Vorschriften wurde insbesondere geltend gemacht, dass diese die Grenzen des Strafrechts sprengen würden, da sie gegen den Gedanken des Tatstrafrechts und das Bestimmtheitsgebot verstoßen würden.

Die Diskussion um die Möglichkeiten des Gesetzgebers, etwaigen Gefahren bereits im Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung zu begegnen, begann bereits in den siebziger Jahren. Damals sah sich der Gesetzgeber durch das Aufkommen des „linken“ Terrorismus in Deutschland erstmals dazu veranlasst, das Eingreifen des Strafrechts „vorzuverlagern“. An dem daraufhin eingeführten § 129a StGB wurde seitens der Literatur kritisiert, dass der Gesetzgeber den strafrechtlichen Vorfeldschutz zu weit nach vorne verlagert habe.

Die §§ 89a ff. StGB verlagern den strafrechtlichen Anknüpfungspunkt sogar noch weiter nach vorne und es stellt sich die Frage, wo genau die Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung liegen.

Im Rahmen der Studie werden diese Grenzen näher herausgearbeitet. Dabei wird erörtert welche Normen der Verfassung die Vorverlagerung beschränken. Es werden auch Grundsätze wie das Gebot des Tatstrafrechts und das Bestimmtheitsgebot näher analysiert.

Die aufgefundenen Ergebnisse werden zuletzt konkret auf die §§ 89a ff. StGB angewandt.

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