Dissertation: Arbeitsrechtliche Aspekte von Social Media

Arbeitsrechtliche Aspekte von Social Media

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 232

Hamburg , 208 Seiten

ISBN 978-3-8300-8840-0 (Print) |ISBN 978-3-339-08840-6 (eBook)

Zum Inhalt

Social Media und die mit ihnen verbundene neue interaktive Kommunikation werden auch in Zukunft privat und beruflich eine Rolle spielen. Darum gilt es, den Mitarbeitern ein Gefühl für die neuen digitalen Möglichkeiten zu geben. Im Ergebnis ist es die Aufgabe eines jeden Arbeitgebers, einen Balance-Akt zu meistern. Die Freiheit, Individualität und unzensierte Kommunikation in Social Media und die Ausschöpfung ihrer Potenziale soll ermöglicht, der Schädigung des Unternehmens und der eigenen Marke aber vorgebeugt werden.

Ein Recht zur vollständigen Untersagung der Nutzung von unternehmensfremder Social Media außerhalb der Arbeitszeit steht dem Arbeitgeber wegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht zu. Bezüglich unternehmenseigener Social Media Plattformen kann der Arbeitgeber bei Verstößen gegen aufgestellte Spielregeln ein Nutzungsverbot aussprechen.

Arbeitnehmer können sich nicht darauf berufen, sich nur privat zu äußern und deshalb keinerlei Einschränkungen zu unterliegen, wenn die Veröffentlichungen allgemein zugänglich sind.

Die Zulässigkeit der konkreten Äußerung ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Die Regelungsmöglichkeiten des Arbeitgebers werden durch die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer begrenzt. Private Äußerungen können nicht verboten werden, auch wenn sie nachteilig für das Unternehmen sind, so lange die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist stets zu beachten, dass die Äußerungen dauerhaft abrufbar sind und massenhaft verbreitet werden können.

In Social Media Guidelines können wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Äußerungen, die den Betriebsfrieden stören, verboten werden. Generell ist eine am Arbeitgeber, dem Unternehmen oder dem Produkt unter den genannten Kriterien geäußerte Kritik zulässig und damit hinzunehmen und zu respektieren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hat der Arbeitnehmer aber jederzeit zu wahren.

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