Dissertation: Zivilrechtliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex und der Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz

Zivilrechtliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex und der Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 193

Hamburg , 316 Seiten

ISBN 978-3-8300-8760-1 (Print) |ISBN 978-3-339-08760-7 (eBook)

Zum Inhalt

Im Jahr 2002 wurde dem deutschen Aktienrecht mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) eine neue Regelungsebene hinzugefügt. Die darin enthaltenen, von einer unabhängigen Expertenkommission entwickelten Vorschläge sollen dabei helfen, die Corporate Governance deutscher Gesellschaften zu verbessern. Eine rechtliche Befolgungspflicht besteht insoweit nicht, wohl aber eine durch § 161 AktG begründete Pflicht börsennotierter Aktiengesellschaften, sich zu ihrem Umgang mit den Empfehlungen des DCGK zu erklären. Seit dem Jahr 2009 müssen Abweichungen zudem erklärt werden. Für betroffene Gesellschaften ist der DCGK ein ständig zu beachtender Faktor geworden, der beträchtlichen Beratungsbedarf auslöst.

Die Mischung aus originär freiwilligen Vorgaben des DCGK und der gesetzlichen Erklärungspflicht schafft ein System, das dem deutschen Gesellschaftsrecht fremd ist und vielfältige Probleme aufwirft. Die Arbeit stellt die Kombination aus DCGK und § 161 AktG dar und untersucht, welche Haftungsrisiken sich hieraus ergeben können. Im Schrifttum werden die vorhandenen Haftungsrisiken sehr unterschiedlich beurteilt. Der Verfasser stellt die bisher vorhandenen Ansätze vor und präsentiert eigene Lösungsansätze für die sich aus dem Regelungssystem ergebenden Besonderheiten und Probleme. Dabei werden sowohl denkbare Ansprüche gegen die Aktiengesellschaften als auch eine mögliche Haftung ihrer Organe untersucht. Die nach geltendem Recht bestehenden Haftungsrisiken werden vom Verfasser als eher gering eingeschätzt, da insbesondere die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung als nicht auf fehlerhafte Entsprechenserklärungen anwendbar eingestuft wird. Ein Bedarf für weitergehende Regeln und eine verschärfte Haftung wird verneint, da weder grundlegende rechtliche Defizite noch ein praktischer Bedarf erkennbar seien.

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