Carolin Fleury Schiemann Die Berücksichtigung von Opferinteressen in der Straftheorie
Hamburg 2015, 250 Seiten
Zum Inhalt
Menschen, die durch einen anderen verletzt wurden (ergo: Opfer), wollen, dass dieser Mensch (ergo: Täter) dafür bestraft wird. Dieses individuell empfundene Bedürfnis, das sog. Genugtuungsbedürfnis, resultiert nicht aus dem Umstand, dass eine Norm verletzt wurde, sondern daraus, dass das Opfer selbst verletzt wurde. Die traditionellen Straftheorien ignorieren dieses Bedürfnis. Dieses Ergebnis wird überwiegend für richtig gehalten. Erst die sog. kommunikationsorientierten Straftheorien beginnen, sich von der Dichotomie Vergeltung/Prävention zu lösen, indem sie sich das Wesen der Strafe als konventionellen Ausdruck von Missbilligung zunutze machen. Sie begreifen Strafe als einen u.a. an das Opfer gerichteten Ausdruck der Missbilligung des Angriffs auf das Opfer, wodurch dem Opfer eine bestimmte Wertschätzung vermittelt werden soll. Die Wertschätzung des Opfers durch Strafe ist moralisch gut und richtig. Wie die Verfasserin belegt, ist die Wertschätzung des Opfers durch Strafe überdies auch verfassungsrechtlich gefordert. Das überwiegend individualistisch geprägte Grundgesetz verlangt keine Straftheorie, die sich an den Bedürfnissen von Kollektiven orientiert. Im Gegenteil: Das Grundgesetz fordert die Bestrafung des Täters zum Zweck der Genugtuung des Opfers. Denn andernfalls stellt die Strafe einen Eingriff in das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Ehre des Opfers dar. Die Arbeit leistet damit einen Beitrag zur Diskussion um die Berücksichtigung von Opferinteressen in der Straftheorie und plädiert dafür, den Zweck der Strafe am Grundgesetz zu messen.
Bibliografische Daten
| Autorin | Carolin Fleury Schiemann |
| Titel | Die Berücksichtigung von Opferinteressen in der Straftheorie |
| Seiten | 250 |
| Erscheinungsjahr | 2015 |
| Erscheinungsdatum | 29.09.2015 |
| Ort | Hamburg |
| ISBN (Print) | 978-3-8300-8698-7 |
| eISBN (eBook) | 978-3-339-08698-3 |
| Schriftenreihe | Studien zur Rechtswissenschaft |
| Band | 361 |
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