Joachim EngesserInsolvenz im Organkreis
Wege zum Erhalt der ertragsteuerlichen Organschaft im Falle der Insolvenz des Organträgers oder einer Organgesellschaft
Schriften zum Unternehmensrecht mitsamt seinen ökonomischen Bezügen, Band 2
Hamburg 2015, 124 Seiten
ISBN 978-3-8300-8610-9 (Print)
ISBN 978-3-339-08610-5 (eBook)
Zum Inhalt
Im Rahmen dieser Studie wird unter anderem die Frage beantwortet, welchen Einfluss ein Insolvenzverfahren auf die ertragsteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG, 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) hat. Diese Problematik wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Maßgeblich hängt die Lösung davon ab, ob der Gewinnabführungsvertrag automatisch ipso iure mit der Eröffnung des Verfahrens endet, oder die Rechte und Pflichten aus dem Unternehmensvertrag während des Insolvenzverfahrens suspendiert werden und damit gegen das steuerliche Durchführungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) verstoßen wird. In beiden Fällen wäre die ertragsteuerliche Organschaft beendet, da die Voraussetzungen für die Organschaft nicht mehr vorliegen würden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers oder einer Organgesellschaft führt nach der hier unterbreiteten Lösung jedoch nicht dazu, dass ein Gewinnabführungsvertrag ipso iure beendet oder für die Dauer des Verfahrens suspendiert wird. Vielmehr untersteht der Unternehmensvertrag dem allgemeinen Insolvenzrecht. Der jeweilige Insolvenzverwalter hat nach § 103 Abs. 1 InsO die Möglichkeit, die Vertragserfüllung zu wählen. Daher entscheidet der Insolvenzverwalter auch über den Fortbestand der ertragsteuerlichen Organschaft in der Insolvenz des Organträgers oder einer Organgesellschaft. Damit das Erfüllungswahlrecht (§ 103 Abs. 1 InsO) des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen wird, unterliegt die sich nicht in der Insolvenz befindende Vertragspartei einer Kündigungssperre nach § 112 Nr. 2 InsO analog.
Daneben stehen die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen einer rückwirkenden Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft (sog. verunglückte Organschaft) im Mittelpunkt dieser Untersuchung. Denn die damit verbundene Nachversteuerung schwebt wie ein Damoklesschwert über der ertragsteuerlichen Organschaft mit erheblichen Steuerrisiken für die Unternehmen und Haftungsrisiken für deren gesetzliche Vertreter. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere fraglich, welche der beteiligten Gesellschaften (Organträger oder Organgesellschaft) überhaupt einen Schaden im Falle der verunglückten Organschaft erleidet. Dies ist bisher in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – noch nicht diskutiert worden.
Schlagworte
Ertragsteuerliche OrganschaftGewinnabführungsvertragHaftung GeschäftsleiterInsolvenzKonzerninsolvenzOrganschaftSchadensmatrixUnternehmensvertragIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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